Wohngeld-Beratung

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Kein BAföG-Anspruch?!?....dann auf und Wohngeld beantragen!


Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Wohngeld

Zuwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens im Rahmen des Wohngeldbezuges nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind Einkünfte nach § 2 EStG. In § 10 Abs. 2 Wohngeldgesetz wird aufgelistet, welche steuerfreien Einkünfte dennoch bei der Wohngeldberechnung als Einkommen berücksichtigt werden. Dort werden die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG nicht erwähnt.