StuRa:Aufwandsentschädigung

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Eine Aufwandsentschädigung, kurz AE, dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen.

Gemäß § 85 VwVfG besteht für ehrenamtlich Tätige ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Und gemäß § 17 BBesG sind Aufwandsentschädigungen für typischerweise dienstbezogene finanzielle Aufwendungen zulässig. Zur Abgeltung der Aufwendungen erhalten Abgeordnete gemäß § 12 AbgG sogenannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.

Entwürfe AE-Ordnungen

Kommentare

Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung:

"Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden."
Wie ähnlich geartet eine Gemeinde dem Wesen der studentischen Selbstverwaltung ist, lässt sich beispielsweise an der Bezeichnung vom Artikel 86 Verfassung des Freistaates Sachsen entnommen werden. Er heißt Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften. Nichts anderes ist auch die Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften Studentinnen- und Studentenschaft, der StuRa mit seinen Mitgliedern. Im Übrigen heißt es dort in Absatz 2: In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern. (Großartig! Das könnte (müsste) so wohl eins zu eins übernommen werden (müssen).)

Organisation

Zum Durchdenken der Art und Weisen wurde die Arbeitsgruppe AE gegründet, dort finden sich auch Vorschläge zur Umsetzung.

Durch den Beschluss zur 32. Sitzung des StuRa 2010 wurde der Ausschuss Finanzielles gegründet. Dieser soll sich der Thematik annehmen und eine mögliche Konzeption erstellen.

Konzeption

  1. Kalkulation
  2. Verfahrensweise
  3. Umsetzung
  4. Verweise

Kalkulation

Der in den einzelnen Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen Stellen erwähnte Zeitaufwand dient als Grundlage zur Kalkulation der Aufwandsentschädigung. Der errechnete Gesamtbetrag aller Stellen wird im Haushaltsplan mit einem Nutzungsfaktor (<1) belegt, der je nach Nutzung Jahr für Jahr angepasst wird.

Verfahrensweise

Jeder der in der Exekutive des StuRa HTW Dresden tätig ist, hat ein Anrecht auf Aufwandsentschädigung. Die AE muss prinzipiell von der zu begünstigenden Person persönlich gestellt werden.

Ablauf
  • Tätigkeitsbericht erstellen und min. 1 Woche vor Antragsabarbeitung veröffentlichen
  • der gestellte Antrag muss den selbstgewerteten Erfüllungsgrad (in %) enthalten
  • der Antrag wird in der Sitzung abgestimmt

Umsetzung

  • Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung mit möglichst genau geschätzten Zeitaufwand

Folgende Niederschriften beziehen sich auf das Konzeptionstreffen vom Ausschuss Finanzielles am 16.05.2011, um 17:00 Uhr in der Z123.

Literatur

exemplarisch Rechtsnormen für Aufwandsentschädigung

exemplarisch Rechtsnormen für Sitzungsgeld

alternative Ansätze

Strafe für mangelnde Mitwirkung

In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des StuRa erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen.