StuRa Diskussion:Geschäftsordnung/Dokument
§ Sitzung
Vermerk zur ordnungsgemäßen Einberufung von ordentlichen Sitzungen (bedarf es nicht)
Notwendigkeit eines Beschlusses
Insbesondere rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen einen befassten Beschluss des Organes.
Notwendige Mehrheiten
Beschlüsse und Änderungen der Ordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. (Mehrheit bedeutet, das Organ kann auch festlegen, dass eine zwei/drittel Mehrheit nötig ist o.Ä.)
§ Ordnungen
Bei der Genehmigung der Ordnungen der Organe durch den StuRa ist es nicht notwendig, dass der gesamte StuRa dieses tut. (z.B. Ausschuss)
Sammlung von evtl. noch zu ergänzenden Inhalten
- Studentenentscheid/-begehren (siehe dazu Satzung der StudentInnenschaft der Universität Leipzig § 16)
- Kompetenzenverteilung der Organe der StudentInnenschaft abgrenzen (§§ 7 ff. Satzung der Studentenschaft der TU Dresden)
- Befugnisse des studentischen Hoschulrates
- Amtszeit der Mitglieder in der studentischen Selbstverwaltung, Grundlegende Bedingungen
- Aufteilung des § Sitzung in: Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (nicht öffentlich) und Protokollführung
- Anträge zur Geschäftsordnung
- grundsätzliches zu Ausschüssen und zur Arbeitsgruppe (Abgrenzung)
- Anfragen (siehe § 4 a Satzung StuRa TUD)
- Mehrheiten
Ämter eines jeden Organes
- Mir fällt gerade auf: Das gehört nicht wirklich hier hin. Irgendwo sollte sich jedoch die Empfehlung für mindestens eineN "SprecherIn" und die Pflicht für eineN FinanzerIn niedergeschrieben sein. Ich mach mir Gedanken! -- PaulRiegel 14:13, 24. Mai 2011 (CEST)
Es sollte mindestens jeweils eineN
- SprecherIn
- WelcheR im Zweifelsfall
- Präsidium
- Exekutive
- Vertretung der Legislative im Falle der Handlungsunfähigkeit dieser
- darstellt.
- WelcheR im Zweifelsfall
- FinanzerIn
- WelcheR für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organes verantwortlich ist.
geben.