StuRa:Geschäftsordnung
Vorläufige Geschäftsordnung des StuRa der HTW Dresden
Vorbemerkung
Die Geschäftsordnung ist ein Teil der Ordnungen der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden. Der Studentenrat wird im Folgenden nur noch StuRa genannt.
§ 1 Konstituierung
Die konstituierende Sitzung des StuRa findet in der ersten Vorlesungswoche im Kalenderjahr statt. Es gilt das Protokoll für die konstituierende Sitzung.
§ 2 Sitzungen
(1) Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit jeden Dienstag ab 18 Uhr. Es bedarf keiner gesonderten Einladung.
(2) An Feiertagen findet keine Sitzung statt.
(3) Die Sitzungen enden spätestens 22 Uhr. Das Sitzungsende kann einmalig um eine Stunde verlängert werden.
(4) Einberufung außerordentlicher Sitzungen
(5) Einladung zu a.o. Sitzungen
(6) Auf einer außerordentlichen Sitzung darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.
(7) Die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen beträgt mindestens 48 Stunden. In der vorlesungsfreien Zeit erhöht sie sich auf mindestens 7 Tage.
§ 3 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des StuRa sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen werden durch den Sitzungsvorstand oder mit einfacher Mehrheit durch den StuRa beschlossen und in den Tagesordnungspunkten erkenntlich gemacht.
(2) Alle anwesenden haben Rederecht. Die Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden haben Antragsrecht.
(3) Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre oder die Angestellten des StuRa betreffen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Für den nichtöffentlichen Teil sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Aus der nichtöffentlichen Sitzung ist ausgeschlossen, wer nicht Mitglied des StuRa oder eines angeschlossenen Gremiums ist. Ausnahmen können für einzelne Personen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder des StuRa gemacht werden.
§ 4 Tagesordnung
(1) Der StuRa gibt sich zu jeder Sitzung eine Tagesordnung.
(2) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wird über die Tagesordnung entschieden.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Zu Beginn jeder Sitzung ist Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des StuRa festzustellen. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds überprüft werden.
(2) Der StuRa ist Beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§ Sitzungsleitung
(1) Der Sitzungsvorstand wird auf der konstituierenden Sitzung gewählt.
§ Protokollführung
(1) Die Protokollführung wird
§ Anträge
§ Lesung
§ Abstimmungen
(1) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann trotzdem über Anträge abgestimmt werden welche bereits in der vorangegangenen ordentlichen Sitzung besprochen wurden und dabei ausschließlich aufgrund von Beschlussunfähigkeit nicht beschlossen werden konnten.
§ Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung kann jedes Mitglied des StuRa stellen. Geschäftsordnungsanträge erfolgen durch Zuruf oder Heben beider Hände. Der / dem Antragstellenden ist als nächstes das Wort zu erteilen. Redebeiträge dürfen dadurch nicht unterbrochen werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Änderung der beschlossenen Tagesordnung;
- Vertagung eines Punktes der Tagesordnung;
- Ausschluss der Öffentlichkeit;
- Zulassung einzelner zu geschlossenen Sitzung;
- Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt;
- Schluss der Debatte
- Wiederaufnahme der Debatte;
- sofortige Abstimmung über einem Antrag;
- schriftliche Abstimmung;
- geheime Abstimmung;
- nochmalige Auszählung der Abstimmung;
- erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- einmalige sofortige Richtigstellung;
- Beschränkung der Redezeit
- a) bis zum Ende des Tagesordnungspunktes oder
- b) bis zum Ende der Sitzung;
- Schließung der Rednerliste;
- Abweichung von einzelnen Punkten der Geschäftsordnung;
- einmale Verlängerung der Sitzung um höchstens eine Stunde;
- Schluss der Sitzung;
(3) Auf Antrag eines Mitglieds des StuRa ist ein Antrag zur Geschäftsordnung mit alleinigem Stimmrecht der Mitglieder des StuRa zu wiederholen. Das Abstimmungsergebnis ist Maßgebend.
(4) Der Antrag zur Geschäftsordnung nach Abs. 2 Nr. 17 bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung nach Abs. 2 Nr. 10 – 13 ist eine Gegenrede nicht zulässig.
(6) Vor dem Schluss der Rednerliste ist jedem Mitglied des StuRa Gelegenheit zu geben, sich noch auf diese setzen zu lassen.