Wahlhelferin oder Wahlhelfer/Einarbeitung

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Wahlorgane

  • WahlleiterIn mit Stellvertretung
  • Wahlausschuss
  • Wahlvorstände
  • WahlhelferInnen

WahlhelferInnen und Wahlvorstände

Für jeden Abstimmungsraum wird vom Wahlleiter ein aus mindestens zwei Wahlhelfern bestehender Wahlvorstand bestellt. Mindestens die Hälfte der Wahlhelfer müssen Studenten der Hochschule sein.

Niederschriften

Über die Wahlhandlungen und die Tätigkeit der Wahlvorstände sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften über die Tätigkeit der Wahlvorstände werden von den Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes unterzeichnet.

Ordnung

Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten im Abstimmungsraum ist unzulässig. Jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann im näheren Umkreis der Wahllokale sichtliche Beeinflussung der Wahlberechtigten untersagen. Dieser Umkreis ist zu kennzeichnen. Er kann durch einen Aushang festgelegt werden.

Anwesenheit

Mindestens zwei Wahlhelfer müssen ständig im Abstimmungsraum anwesend sein, solange dieser für Stimmabgaben geöffnet ist. Gehören nicht alle Wahlhelfer dem Wahlvorstand an, muss mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes ständig anwesend sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses können ohne Bestellung Aufgaben der Wahlvorstände wahrnehmen.

Ende der Wahltages

Wird [...] das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

Nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum aufhalten.

Ende der Wahl

Nach Stimmabgabe durch die anwesenden Wähler erklärt der Wahlvorstand am letzten Wahltag die Wahl für beendet.

Auszählung

Unverzüglich (am kommenden Wochentag) nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 13 Abs. 8) zählt der Wahlvorstand die abgegebenen Stimmen aus.

Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit überprüft. Ein abgegebener Stimmzettel und folglich auch die Stimmabgabe sind ungültig,

  1. wenn kein Bewerber gekennzeichnet wurde,
  2. wenn er nicht als amtlich erkennbar ist,
  3. wenn der Stimmzettel einen Zusatz, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Bewerber dient, oder einen Vorbehalt enthält,
  4. wenn ein Wähler mehr als drei Stimmen abgegeben hat,
  5. wenn aus dem Stimmzettel der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist.

Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlausschuss.

Die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt.