StuRa:Bestätigung der Mitwirkung
Idee
Die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sollten die Mitwirkung ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch von Gremiensemester erlangen. Dazu sollte eine Schreiben des StuRa
- erstellt (möglichst mit Informationsblatt).
- zum Download angeboten
werden.
Das Formblatt soll so gestaltet sein, dass
- das bestätigende Organ (nur Organe der Studentinnen- und Studentenschaft)
- der Name das Mitwirkenden
- Art der Mitgliedschaft
- gewählt
- beratend (Der Umfang der Mitwirkung entsprach mindestens dem Mindestaufwand eines gewählten Mitgliedes.)
- Dauer der Mitwirkung
- eine Wahlperiode
- mehrjährig
- Unterschrift von zwei Personen
- für gewählte Mitglieder durch den Wahlausschuss möglich
- für alle durch die Sprecherinnen und Sprecher (oder die des jeweiligen FSR) und die Sitzungsleitung oder Protokollführung von der Sitzung bei der das beschlossen wurde, dass diesem beratenden Mitglied die Mitwirkung bestätigt wurde.
einzutragen ist.
Beste Erfolge, vielen Dank für die "Mitwirkung" und Kollegiale
--PaulRiegel 15:20, 26. Mai 2010 (CEST)
LaTeX
evtl. als LaTeX (und damit pdf) Dokument [1] [2] --JohannesSchneemann
Text für das StudSek
- als Brief ans StudSek
Es bestätigt der (StuRa|FSR) die Mitwirkung von NAME als (gewähltes|beratendes) Mitglied. Die Mitwirkung erstreckte sich vom ANFANG bis zum ENDE.
Unterschrift
(Wahlausschuss|Sprecherin oder Sprecher)
Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.
Text für das Formblatt
Rechtsgrundlagen:
- § 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)
- (4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
- § 15 Förderungsdauer - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1. aus schwerwiegenden Gründen,
- 2. (aufgehoben)
- 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
- 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
- 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
- überschritten worden ist.
weiteres
- Flowchart zum Verfahren (?)
Entwurf
- Entwurf von PaulRiegel