Referatsleitung Sport/Einarbeitung
gesetzliche Grundlagen
SächsHSG
Der Sport an Hochschulen in Sachsen, also auch an unserer HTW Dresden, ist Aufgabe der Hochschulen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG. Unbeschadet davon, also ergänzend, ist das eine der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 5 SächsHSG.
Studentinnen- und Studentenschaft
Eigentlich ist die Aufgabe der Förderung des Sport der Studentinnen und Studenten an der Hochschule Aufgabe aller Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Jedoch handeln die FSRs diesbezüglich kaum.
FSRs
Die FSRs organisieren einige wenige eigene Veranstaltungen. Die Durchführung und Beständigkeit ist abhängig von dem jeweiligem FSR.