Urlaubssemester
Grundlage
- § 20 Absatz 2 SächsHSG
- § 12 Immatrikulationsordnung
Verfahren
Für das Verfahren betreut das StudSek zuständig. Dieses stellt weitere Informationen bereit.
Antrag
Der Antrag wird
bereitgestellt.
Beratung
selten bekannte Gründe
- Mitwirkung in Gremien über die eigene Hochschule hinaus (gemäß ImmaO)
- Nachgehen einer Erwerbstätigkeit (Lebensunterhalt) (gemäß Begründung zu § 16 SächsHG, die inhaltlich in § 20 SächsHSG übernommen wurde)
Aufgaben
- Erweiterung des Beurlaubungsantrages um weitere nicht aufgeführte Beispiel-Gründe (üblich bis selten bekannte Gründe) auf der Rückseite
Verweise
Beurlaubung beim Studentinnen- und Studentensekretariat HTW Dresden