Urlaubssemester
Grundlage
- § 20 Absatz 2 SächsHSG
- § 12 Immatrikulationsordnung
Verfahren
Für das Verfahren betreut das StudSek zuständig. Dieses stellt weitere Informationen bereit.
Antrag
Der Antrag wird
bereitgestellt.
Verbesserung des Antrages
- Im Rahmen des #Antrages (aber auch der Website HTW Dresden und anderen Stellen) sollte besser zu den möglichen Anspruchsgrundlagen für ein Urlaubssemester aufgeklärt werden. Etwa sollten zusätzlich potentielle Gründe (üblich bis selten bekannte Gründe) aufgeführt werden. Sollten sich die verantwortlichen Stellen (mutmaßlich das DezStud oder der sogenannte Kanzlerbereich) dahingehend sträuben, so kann (beispielsweise vom StuRa) ein eigenes Formular erarbeitet und bereitgestellt werden.
- Sollte wer Bedenken haben, dass etwa die Formulierung formgebunden (gemäß "Hinweise" auf der Rückseite des aktuellen Antrages des DezStud) nicht ordnungsgemäß erarbeitet werden kann: Es muss ohnehin kein Formular zwangsläufig verwendet werden.
Beratung
selten bekannte Gründe
- Mitwirkung in Gremien über die eigene Hochschule hinaus (gemäß ImmaO)
- Nachgehen einer Erwerbstätigkeit (Lebensunterhalt) (gemäß Begründung zu § 16 SächsHG, die inhaltlich in § 20 SächsHSG übernommen wurde)