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geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Definition:

Als "Geringwertige Wirtschaftsgüter" (GWG) werden abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,- € und 1000,- €. Zur Abschreibungen hat man folgende Wahlmöglichkeiten (Die Abschreibungsmethode kann jährlich neu bestimmt werden, gilt dann aber einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres):

Abschreibungsmöglichkeiten:

Variante 1

Wirtschaftsgüter (GWG) zw. 150€ und 410€ (netto)

Diese Wirtschaftgüter können sofort abgeschrieben werden.

Wirtschaftgüter > 410 €

Für diese Wirtschaftgüter gelten die normalen Abschreibungsregeln.


Variante 2

Alle Wirtschaftsgüter (GWG) zw. 150€ und 1000€ (netto) werden in einem "Pool" gesammelt und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand etc.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.

Siehe auch