Prüfungsversuch
Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.
Freiversuch
Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfungen gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG.
Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.
erster regulärer Prüfungsversuch
erste Wiederholungsprüfung
zweite Wiederholungsprüfung
dritter oder höherer Wiederholungsprüfung
Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.
Siehe auch
- Hauptartikel Prüfung