Studiendekanin oder Studiendekan
Der Studiendekan wird durch den Fakultätsrat bestimmt und fungiert als Beauftragter für Studienangelegenheiten.
Reglungen diesbezüglich siehe § 91 SächsHSG.
Der Studiendekan wird durch den Fakultätsrat bestimmt und fungiert als Beauftragter für Studienangelegenheiten.
Reglungen diesbezüglich siehe § 91 SächsHSG.