StuRa:Entwurf AE-Ordnung/zwei

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§ 1 Allgemeines

(1)1Gemäß § 31 der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge sowie die Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt. (2)1AE sind keine Gehaltszahlungen.2Sie sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studenten arbeiten gehen können. 3AE haben nicht den Charakter eines Stundenlohnes, deshalb ist die Obergrenze mit monatlich 250 Euro festgelegt. (3)1Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.

§ 2 AE-Berechtigte

(1)1AE erhalten Geschäftsführer, Referenten, Referat- smitglieder, Mitglieder der Sitzungsleitung und Mitar- beiter an Projekten des Studentenrates der TU Dres- den sowie die studentischen Sportobleute des Univer- sitätssportzentrums der TU Dresden. (2)1Die in Nr. 1 bis 3 angegebenen AE-Sätze sind in je- dem Falle monatliche Obergrenzen für normalen bzw. erhöhten Aufwand. 1. Geschäftsführer. Der Satz für die vom Stu- dentenrat gewählten Geschäftsführer beträgt 150 Euro (normal) bzw. 250 Euro (maximal). 2. Referenten. Der Satz für die vom Studentenrat gewählten Referenten beträgt 90 Euro (normal) bzw. 150 Euro (maximal). 3. Referatsmitglieder Der Satz für die Mitglieder der Referate des Studentenrates beträgt 50 Euro (normal) bzw. 90 Euro (maximal). (3)1Für vom StuRa bestätigte studentische Projekte, d. h. besonders arbeitsintensive Einzelleistungen ei- niger Studenten (Projektmitarbeiter), können AE ge- zahlt werden. 2Die Bestätigung des Projektes kann mit Beschränkung der einzelnen AE-Sätze und der Ge- samtsumme der Projekt-AE verbunden werden. 3Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Person und Mo- nat. (4)1Die studentischen Sportobleute des Universitäts- sportzentrums der TU Dresden können maximal 200 Euro AE pro Person und Semester erhalten.

(5)1Mitglieder der Sitzungsleitung erhalten maximal 30 EUR AE pro Sitzung.

§ 3 Festlegung der AE-Höhe

(1)1Als normaler Aufwand gilt, was im jeweiligen Auf- gabenbereich laut Tätigkeitsbeschreibung ohne zusätz- liche Aktionen, Termine etc. grundsätzlich zu erfüllen ist. (2)1Alle darüber hinausgehenden Belastungen kön- nen als erhöhter Aufwand anerkannt werden. 2Erhöhter Aufwand gegenüber der Tätigkeitsbeschreibung bedarf einer gesonderten Begründung. (3)1Ein Erhalt von AE für mehrere Posten ist grund- sätzlich möglich. 2Dabei darf die Gesamtsumme den Betrag für erhöhten Aufwand der am höchsten dotier- ten Einzel-AE nicht überschreiten.

§ 4 Zahlung der AE

(1)1Die Höhe der AE wird auf Antrag der AE-Berechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 5 von der Geschäftsführung beraten und beschlossen, wobei eine Abstimmung mit nicht betro?enen Studenten erfolgen soll. 2Es gelten die Fristen nach § 5 GO. (2)1AE-Anträge werden nur auf der zweiten StuRa-Sitzung im Monat oder auf der StuRa-Sitzung in der vorlesungsfreien Zeit behandelt. 2Bei begründeten Zweifeln mindestens eines Mitgliedes des StuRa an der Höhe einzelner AE ist diese konstruktiv abzustimmen.3Über Anträge auf erhöhte AE sowie AE nach § 2 Abs. 3 und 4 ist in jedem Fall abzustimmen. (3)1Die Abstimmungen im StuRa können im Block erfolgen.2Zur Bewilligung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. (4)1Bewilligte AE werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beschluss des StuRa und unter Vorbehalt der Bestätigung des Sitzungsprotokolls ausgezahlt. 2Abweichend vom StuRa-Beschluss wird auf schriftliche Willensbekundung des AE-Berechtigten eine entsprechend geringere AE angewiesen.