Öffentlichkeit
Ausschluss[Bearbeiten]
Grundsätzlich ist gemäß Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 Sächsischer Verfassung ein Antrag zum Ausschluss der Öffentlichkeit nicht öffentlich zu entscheiden. Dies gilt daher mindestens für jede Körperschaft des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen (also etwa unsere HTW Dresden, aber auch unsere Studentinnen- und Studentenschaft), die kein anderes Verfahren im Rahmen der Selbstverwaltung für sich festgelegt haben.
- Auswahlverfahren hin zu den Vorschlägen für die Mitglieder zum Hochschulrat:
- Durch Gleichheit § 56 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG zu § 12 Absatz 2 Satz 3 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ist das VG Münster, Urteil vom 07.11.2008 - 1 K 1277/08 LSK 2009, 130234 vergleichbar.