Beitragsordnung/Begründung
Teil 4 Anteil für das Studentenwerk[Bearbeiten]
§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk[Bearbeiten]
Die Höhe des Anteils vom gesamten Beitrag für das Studentenwerk Dresden legt dessen Verwaltungsrat durch deren eigene Beitragsordnung fest.