Geringwertige Wirtschaftsgüter

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Version vom 14. April 2013, 04:08 Uhr von PaulRiegel (Diskussion | Beiträge) (→‎Siehe auch)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden als abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1.000 €.

Abschreibungsmöglichkeiten[Bearbeiten]

Zur Abschreibungen hat man folgende Wahlmöglichkeiten (Die Abschreibungsmethode kann jährlich neu bestimmt werden, gilt dann aber einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres)

Variante 1[Bearbeiten]

Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € (netto)[Bearbeiten]

Diese Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden.

Wirtschaftsgüter > 410 €[Bearbeiten]

Für diese Wirtschaftsgüter gelten die normalen Abschreibungsregeln.

Variante 2[Bearbeiten]

Alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € (netto) werden in einem "Pool" gesammelt und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand etc.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.

Siehe auch[Bearbeiten]