Krankenversicherung
Pflicht während des Studiums
Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, dürfen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 SächsHSG nicht immatrikuliert werden. Demnach müssten Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 SächsHSG exmatrikuliert werden.
Zuzahlungsbefreiung
Wenn Studierende BAföG bezieht, können sie sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen.