Wohngeld-Beratung

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Kein BAföG-Anspruch?!?....dann auf und Wohngeld beantragen!


Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Wohngeld[Bearbeiten]

Zuwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens im Rahmen des Wohngeldbezuges nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind Einkünfte nach § 2 EStG. In § 10 Abs. 2 Wohngeldgesetz wird aufgelistet, welche steuerfreien Einkünfte dennoch bei der Wohngeldberechnung als Einkommen berücksichtigt werden. Dort werden die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG nicht erwähnt.