Nichtanrechnung der Studienzeit

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Im Folgenden wird nur Bezug auf die Nichtanrechnung der Studienzeit genommen, denn diese kann an jeder Hochschule anders umgesetzt werden. Es gibt weitere "Vorzüge" durch die Mitwirkung, wie beispielsweise Gremiensemester.

Grundlage[Bearbeiten]

Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert sachsenweit auf § 20 Absatz 4 SächsHSFG.

An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die Immatrikulationsordnung. Diese wurde bei der 116. Sitzung des Senates verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem Prorektorat Lehre und Studium.

Antragsberechtigung[Bearbeiten]

Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten, die Mitglieder der Organe (unabhängig von der Stimmberechtigung) sind.

Im Umkehrschluss sind alle mitwirkenden Studentinnen und Studenten, die nicht Mitglied eines Organes sind, nicht antragsberechtigt. In den Fragen und Antworten zum Neuen Hochschulgesetz wurde durch das SMWK dazu "festgestellt" (bzw. ausgelegt) Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass Prüfungsausschuss und Studienkommission keine Organe sind.. Demnach müssen die Hochschulen Anträge der Studentinnen und Studenten, die ausschließlich in Gremien mitwirken, die keine Organe sind, ablehnen. In der Konsequenz gilt das beispielsweise auch Senats-, Rektoratskommissionen usw..

Die KSS fordert bei jeder Gelegenheit, dass die Reglung "bedarfsgerecht" angepasst wird. Demnach sollten die Hochschulen im Rahmen ihrer Grundordnungen selbst festlegen dürfen.
Mitglieder der StuKos werden wohl nach der bei der ab Novelle 2011 auch einen Anspruch auf Nichtanrechnung der Studienzeit erhalten.

Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 ImmaO i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG auch beratende Mitglieder der studentische Organe, die Mitglieder der StuKos, PAs oder anderer Gremien, antragsberechtigt sind.

Antrag[Bearbeiten]

Das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erarbeitet. Dieser Antrag stellt gegenwärtig die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar.

Formular für den Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden[Bearbeiten]

Entstehung des Formulars zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden

Der Antrag wurde allein vom Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erstellt. Dies geschah, obwohl diesem wohl bekannt gewesen sein müsste, dass die zuständigen studentische Vertretungen als Ansprechstellen zur Verfügung gestanden hätten.

Fehler des Formulars zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden

PaulRiegel hat einige Verbesserungsvorschläge:

Verfügbarkeit des Formulares zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden

Der Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden ist beim Studentensekretariat zu bekommen.

Verfügbarkeit des Formulares zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden online

Der Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden ist nicht auf der Website HTW Dresden, etwa beim Studentensekretariat, bereitgestellt. Das sollte gefordert und geändert werden. Alternativ sollte sich der StuRa das Dokument elektronisch besorgen und auf der Website bereitstellen.

Formular für den Antrag durch den StuRa[Bearbeiten]

Siehe auch
website:stura/ref/verwaltung/mitglieder/gremiensemester/antrag-auf-nichtanrechnung-der-studienzeit

Nachweise[Bearbeiten]

Für das erfolgreiche Verfahren bedarf es der Bestätigung über Mitwirkung. Diese sind zu erhalten für

  1. stimmberechtigte Mitglieder der Organe durch die Gremienbetreuung des Rektorates und
  2. beratende, aber über den Mindestumfang eines stimmberechtigten Mitgliedes hinaus mitwirkende, Mitglieder bei dem jeweiligen Organ. Beim StuRa kann eine entspreche Erstellung der Bestätigung der Mitwirkung erfolgen, wenn diese gerechtfertigt ist.
Nachweise Kritik

Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass stimmberechtigte Mitglieder eines Organes nur auf Grund des Erwerbs ihrer Stimmberechtigung eine Bestätigung über die Mitwirkung erhalten. Schließlich sollte es nicht sein, dass Mitglieder die nicht einmal im Umfang ihrer Stimmberechtigung mitgewirkt haben, da sie selten bis nie zu Sitzungen anwesend waren, gleichermaßen einen Nachteilsausgleich erhalten. Demnach sollten derartige Fälle keine Nichtanrechnung der Studienzeit genehmigt bekommen können. Ihnen ist keine Bestätigung der Mitwirkung auszustellen.

Nachweis zur Bestätigung der Mitwirkung durch den StuRa[Bearbeiten]

siehe Bestätigung der Mitwirkung

Verfahren[Bearbeiten]

  1. Ein Formular für den Antrag, welches aber nicht zwangsläufig verwendet werden muss, ist im StudSek zu erhalten.
  2. Antrag, möglichst mit entsprechenden Nachweis, bis zum Ablauf des vorherigen Semesters beim StudSek einreichen.
  3. Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
  4. Der Antrag ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im StudSek fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben.
  5. Nach dem Vermerk des StudSek kann dann die richtige Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.

Auswirkungen[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]