Krankenversicherung
Pflicht während des Studiums[Bearbeiten]
Studentinnen und Studenten, die weder krankenversichert noch von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, dürfen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 SächsHSG nicht immatrikuliert werden. Demnach müssten Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 SächsHSG exmatrikuliert werden. Zur Einschreibung ist eine entsprechende Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung einer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen.
Zuzahlungsbefreiung[Bearbeiten]
Wenn Studierende BAföG bezieht, können sie sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen.