Studentische Hilfskraft

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Version vom 19. September 2019, 10:08 Uhr von MaximilianFranke (Diskussion | Beiträge) (Vergütung 2019-10 angepasst)
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Studentische Hilfskraft sind StudentInnen, die von der Hochschule für (wissenschaftliche) Arbeiten und Dienstleistungen angestellt werden (gemäß § 57 Abs. 3 SächsHSG). Sie bilden eine wichtige Säule bei der Bewältigung anfallender Aufgaben. Diese umfassen z.B. Tutorien und Forschungstätigkeit.

Rechte

  • Urlaub (keine Nacharbeit), auch über Feiertage wie z.B. Weihnachten
  • Krankheit (keine Nacharbeit)
  • Mutterschutz

Vergütung

Zeitraum Vergütung in €/h
gültig (gemäß SMF) angewendet an unser HTW Dresden
4,88
bis 2009-03 5,11
bis 2009-12 7,57
bis 2010-03 8,18
bis 2011-09 8,28
bis 2012-09 8,40
ab 2012-10 8,56
ab 2014-01 8,79
ab 2014-04 ab 2014-04[1] 9,05
ab 2015-10 9,20
ab 2019-10 10,10
Siehe auch
Tarifgemeinschaft deutscher Länder#Stundenvergütungssätze für wissenschaftliche Hilfskräfte

Erhöhung der Stundensätze

Seit Beginn 2010 gibt es einheitliche Vergütung der SHKs, unabhängig von der Hochschulart (FH oder Uni). Daraufhin wirkte intensiv die KSS mit Unterstützung von Herrn Professor Hartmut Völcker (damals Studiendekan Wirtschaftsingenieurwesen und Betriebswirtschaft). Mit ihrem Verständnis für das Anliegen fand die Umsetzung der Forderung unter der damaligen SMin des SMWK (und Kollegin der GEW) Eva-Maria Stange statt.

Anpassung der Stundensätze an unserer HTW Dresden

Anpassung mit Wirkung ab 2011-10-01

Stundensatzänderungen für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

Anpassung mit Wirkung ab 2012-10-01

Stundensatzänderungen für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

Anpassung mit Wirkung ab 2019-10-01

Stundensatzänderungen für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

Probleme

  • Mittelentfremdung
  • mangelnde Ausschreibung
  • Abhängigkeitsverhältnisse (z.B. zu Dozenten/Prüfern)
  • stellenweise kein Wissen bzgl. Rechte und Pflichten seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Vertretung

Vertretung über die Personalvertretung

Näheres kann dem SächsPersVG entnommen werden und sollte hier dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere seit 2015-12-17.

Vertretung über den StuRa

Für alle Belange der Vertretung, die die Personalvertretung nicht abdeckt, ist der StuRa zuständig.

Siehe dazu Aufgaben!
Durch die Begründung zum SächsHSG ergibt sich diese Festlegung.

Siehe auch

Weblinks