StuRa:Grundordnung/Begründung

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§ Gliederung

  1. 1Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. 2Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten zweckmäßig erscheinen, so können diese das durch ihre Fachschaftsordnungen ändern. Der StuRa könnte dies durch Änderung dieser Ordnung aber eben auch.