StuRa:Bestätigung der Mitwirkung
Die Anerkennung von Gremientätigkeiten/Mitwirkung im StuRa basiert auf auf dem Hochschulrahmengesetz (HRG) [§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung]:
Nach dem [§20 (4) Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)] wird "...bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."
Bei der Auslegung des Begriffes ,,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von Gremiensemestern führen. Das Maß der Aktivität sollte sich an der Teilnahme an den Sitzungen des StuRa orientieren. Ergänzend kann bei Mitgliedern, die als Ausgleich zur mangelhaften Sitzungsteilnahme auf anderen Gebieten der studentischen Vertretung in nennenswertem Umfang tätig waren, hinzugezogen werden (2.B. Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen für Studenten). Die Entscheidungen des StuRa diesbezüglich muss transparent und nachvollziehbar sein. Einheitliche Kriterien wurden vom StuRa festgelegt, um eine Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten. Alle relevanten Unterlagen sollen der Hochschulleitung bei Bedarf vorgelegt werden können.
Die Bestätigung der Mitwirkung ihrer Mitglieder erfolgt durch die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Besonders wichtig ist das vor allem für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch auf Gremiensemester erlangen.
- Das notwendige [Formular] dafür kann über die die Internetseite der HTW Dresden abgerufen werden.