StuRa:Bestätigung der Mitwirkung
Bei der Auslegung des Begriffes [,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG] ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von sogenannten ["Gremiensemestern"] führen. Das Mindestmaß der Mitwirkung, die geleistet sein muss, und Weiteres zum Verfahren regelt die [studentische Mitwirkungsordnung]. Die Mitwirkungsbestätigung kann als Nachweis für andere Verfahren, etwa die Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß SächsHSFG oder der Erhöhung der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG, dienen. Darüber hinaus kann der Nachweis aber auch für andere Belange, etwa anrechenbare Zeiten für die Krankenkasse, verwendet werden. In der Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung werden die geleisteten Tätigkeiten und übernommenen Aufgaben aufgeschlüsselt. Bei gewählten Mitgliedern ist die Mitwirkung durch Dokumente wie Rechenschaftsberichte und ähnliches einfach nachvollziehbar. Bei einigen wenigen Mitgliedern - etwa von Faranto e. V. - kann das Referat Personal die Mitwirkung eventuell nicht ausreichend einschätzen. In einem solchen Falle wird bei passenden Personen eine Aufzählung des Aufwandes angefordert, der Bezug zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben [§ 24 Absatz 3 SächsHSFG] haben muss.
Wie erhält man eine Bestätigung der Mitwirkung
Die Beantragung Mitwirkung muss über die HTW Dresden erfolgen. Das notwendige [Formular] dafür kann über die die Internetseite der [HTW Dresden] abgerufen werden.
Wer stellt eine Bestätigung der Mitwirkung aus
Die Bestätigung der Mitwirkung ihrer Mitglieder erfolgt durch die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Besonders wichtig ist das vor allem für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch auf Gremiensemester erlangen.
Wie läuft die Beantragung konkret ab
- [Formular] runterladen
- Punkt 1 und 2 sind vom Antragsteller ausgefüllt an den StuRa schicken (digital oder postalisch)
- Der Antrag wird geprüft und durch die entsprechenden Unterschriften unter Punkt 3 bestätigt.
WICHTIG
- Die Nichtanrechnung von Studienzeiten nach [§ 20 Abs. 4 SächsHSFG] führt nicht automatisch zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz! Hier sind weitere
Formulare und Angaben notwendig, bitte informieren Sie sich daher am besten vor der Antragstellung über die notwendigen Voraussetzungen bei Ihrem Ansprechpartner im BAföG-Amt.
- Eine Bestätigung durch die Antragstellerin/den Antragsteller selbst als Vertreter/-in des Organs ist nicht möglich.