Diskussion:Beitragsordnung/Dokument
Änderung von: § 9 (2) Rückerstattung:
(2) 1Die Höhe der Rückerstattung für den Anteil für das Semesterticket gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung und dem Beginn der
Erstattungsberechtigung gemäß Abs. 1. 2Für jeden angefangenen und verstrichenen Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel weniger vom Beitrag für das
Semesterticket erstattet. 3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 11 Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.
- Diese Änderung ist wichtig, da es sonst zu einer Ungleichbehandlung zu den Anträgen auf Befreiung kommt. vgl. mit § 8 Befreiung.
Denny 22:40, 1. Mär 2010 (CET)
Antragstellung ohne geregelte Öffnungszeiten (vorlesungsfreie Zeit)
Denny musste, obwohl es leider nicht zum Vorteil der Studentinnen und Studenten ist, die Änderung einbringen, dass die "Schonfrist" entfällt. PaulRiegel 19:57, 1. Sep 2009 (CEST)
- Ich würde vorschlagen, dass ersatzweise eine Formulierung zur vorlesungsfreien Zeit (also wenn das Büro nicht regelmäßig besetzt ist) eingefügt wird. Ggf. könnte ich einen Vorschlag unterbreiten. PaulRiegel 19:57, 1. Sep 2009 (CEST)
- Diese Änderung ist zwar schon eingepflegt wurde aber noch nicht beschlossen! Dies muss vor Ende Mai erledigt sein damit es für das WS 10/11 Wirkung erlangt! Denny 22:50, 1. Mär 2010 (CET)
Anteil des Beitrages für das Studentenwerk
Der Anteil für den Beitrag für das Studentenwerk sollte als entsprechender einfügen werden. Dies dient zu vollständigen Zusammensetzung und folglich der Gesamthöhe des Semesterbeitrages. Es sollte auf die Beitragsordnung des Studentenwerkes Dresden zu verweisen.
PaulRiegel 23:11, 1. Mär 2010 (CET)
Änderung von § 3 (2)
Die überweisung und Abrechnung mit der DVB wird doch jetzt durch den StuRa erledigt. (?) Dies sollten dann auch entsprechend hier geändert werden. Desweiteren ist die Abrechnung bezüglich des SPNV Tickets zu klären.
--Denny 04:22, 12. Mai 2010 (CEST)