Mitwirkungsordnung/Dokument

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Mitwirkung

  1. Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
  2. Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.

gewählte Mitglieder

  1. Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus
    1. dem mehrfach unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen,
    2. Fehlen bei mehr als der Hälfte der Sitzungen ohne wichtigen Grund.
  2. Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder fehlender Mitwirkung.

beratende Mitglieder

  1. Auf Antrag des beratenden Mitgliedes erstellt das Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim beratenden Mitglied anfordern. Das Organ beschließt dazu.

kooptierte Mitglieder

  1. Studentinnen und Studenten, die Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
  2. Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Insbesondere zählen hierzu Gremien, wie Studienkommission, Prüfungsausschuss, Berufungskommission.
  3. Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Insbesondere zählen hierzu Gremien, wie Senatskommission.