Bearbeiten von „Anerkennung einer Studienleistung

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Gem. § 35 Abs. 9 SächsHSG werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- und Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.  Die Beweislast trägt bislang der Antragsteller. Erst mit der derzeitigen Novellierung des SächsHSG wird es zur einer Umkehr der Beweislast kommen.
Gem. § 35 Abs. 9 SächsHSG werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- und Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.  Die Beweislast trägt bislang der Antragsteller. Erst mit der derzeitigen Novellierung des SächsHSG wird es zur einer Umkehr der Beweislast kommen.


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