Anerkennung einer Studienleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein.
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein.
Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.
Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.
== Siehe auch ==
; Hauptartikel [[Prüfung]]


== Weblinks ==
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* [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Antraganerk.pdf Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (Liste)] [[Website HTW Dresden]]
* [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Antraganerk.pdf Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (Liste)] [[Website HTW Dresden]]


[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Studienvielfalt]]
[[Kategorie:Studienvielfalt]]
[[Kategorie:studium generale]]
[[Kategorie:studium generale]]
[[Kategorie:Internationales]]
[[Kategorie:Internationales]]
[[Kategorie:Qualitätsmanagement]]
[[Kategorie:Qualitätsmanagement]]

Version vom 15. März 2012, 07:41 Uhr

Das Anerkennung von Studienleistung ist wohl eine der "reglungsbedürftigsten" (oder eben gerade auch nicht) Angelegenheit.

Im StuRa recht das Thema in eine Vielzahl von Bereichen und kann und sollte daher übergreifend behandelt werden:

Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung

Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach §58 VwGO schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung

Weblinks