Anerkennung einer Studienleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung ==
== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung ==
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß § 23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein.
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß § 23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]].


Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html § 58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.
Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html § 58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.


=== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung gemäß [[SächsHSG]] ===
=== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung gemäß [[SächsHSG]] ===

Version vom 3. Juli 2012, 16:17 Uhr

Das Anerkennung von Studienleistung ist wohl eine der "reglungsbedürftigsten" (oder eben gerade auch nicht) Angelegenheit.

Im StuRa recht das Thema in eine Vielzahl von Bereichen und kann und sollte daher übergreifend behandelt werden:

Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung

Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß § 23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss.

Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach § 58 VwGO schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.

Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung gemäß SächsHSG

Mail vom SMWK vom Referat 31 vom 7.6.2012

[...]

Gem. § 35 Abs. 9 SächsHSG werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- und Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Beweislast trägt bislang der Antragsteller. Erst mit der derzeitigen Novellierung des SächsHSG wird es zur einer Umkehr der Beweislast kommen.

Nach der Prüfungsordnung erfolgt die Anrechnung im gleichen Studiengang. Die Universität kann allerdings bestimmen, was ein gleicher Studiengang ist. Studiengänge in der gleichen Fachrichtungen können an Fachhochschulen und Universitäten durchaus sehr unterschiedlich sein (u.a. in den entsprechenden Anforderungen, dem Theorieteil usw.) Daher ist die Universität berechtigt, die Gleichwertigkeit zu prüfen.

[...]

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung

Weblinks