Anerkennung einer Studienleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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*: bezüglich Leistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbracht wurden, die in das aktuelle Studium eingebracht werden
*: bezüglich Leistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbracht wurden, die in das aktuelle Studium eingebracht werden
, wie es beispielsweise auch bei anderen üblich ist<sup>https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF490:Resolutionsentw%C3%BCrfe/Anerkennung#Resolution</sup>.
, wie es beispielsweise auch bei anderen üblich ist<sup>https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF490:Resolutionsentw%C3%BCrfe/Anerkennung#Resolution</sup><sup>[https://www.akkreditierungsrat.de/index.php/de/faq/thema/08-anerkennung-und-anrechnung Thema ''Anerkennung und Anrechnung'' beim] [[Akkreditierungsrat]]</sup>.


== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung ==
== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung ==

Version vom 15. Mai 2021, 22:56 Uhr

Die Anerkennung einer Studienleistung ist wohl eine der "reglungsbedürftigsten" (oder eben gerade auch nicht) Angelegenheit.

begriffliche Definition

Begrifflich gibt es eine Unterscheidung zwischen

  • Anrechnung
    bezüglich Leistungen, die außerhalb der Hochschule erbracht wurden, die in das Studium eingebracht werden
  • Anerkennung
    bezüglich Leistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbracht wurden, die in das aktuelle Studium eingebracht werden

, wie es beispielsweise auch bei anderen üblich isthttps://wiki.kif.rocks/wiki/KIF490:Resolutionsentw%C3%BCrfe/Anerkennung#ResolutionThema Anerkennung und Anrechnung beim Akkreditierungsrat.

Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung

Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß § 23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss.

Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach § 58 VwGO schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.

Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung gemäß SächsHSG

Mail vom SMWK vom Referat 31 vom 7.6.2012

[...]

Gem. § 35 Abs. 9 SächsHSG werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- und Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Beweislast trägt bislang der Antragsteller. Erst mit der derzeitigen Novellierung des SächsHSG wird es zur einer Umkehr der Beweislast kommen.

Nach der Prüfungsordnung erfolgt die Anrechnung im gleichen Studiengang. Die Universität kann allerdings bestimmen, was ein gleicher Studiengang ist. Studiengänge in der gleichen Fachrichtungen können an Fachhochschulen und Universitäten durchaus sehr unterschiedlich sein (u.a. in den entsprechenden Anforderungen, dem Theorieteil usw.) Daher ist die Universität berechtigt, die Gleichwertigkeit zu prüfen.

[...]

Anrechnung außerhochschulischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Siehe auch

StuRa

Zuständigkeit im StuRa

Im StuRa recht das Thema in eine Vielzahl von Bereichen und kann und sollte daher übergreifend behandelt werden:

Siehe auch

Hauptartikel Prüfung

Weblinks