Beitragsordnung/Begründung
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Teil 4 Anteil für das Studentenwerk
[Bearbeiten]§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk
[Bearbeiten]Die Höhe des Anteils vom gesamten Beitrag für das Studentenwerk Dresden legt dessen Verwaltungsrat durch deren eigene Beitragsordnung fest.