Beitragsordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen

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====§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk ====
==== § 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk ====


Die [[Beitragsordnung#.C2.A7_4_Beitragsh.C3.B6he_und_-zusammensetzung|Höhe des Anteils vom gesamten Beitrag]] für das [[Studentenwerk Dresden]] legt dessen [[Verwaltungsrat Studentenwerk Dresden|Verwaltungsrat]] durch [http://www.studentenwerk-dresden.de/wirueberuns/beitraege.html deren eigene Beitragsordnung] fest.
Die [[Beitragsordnung#.C2.A7_4_Beitragsh.C3.B6he_und_-zusammensetzung|Höhe des Anteils vom gesamten Beitrag]] für das [[Studentenwerk Dresden]] legt dessen [[Verwaltungsrat Studentenwerk Dresden|Verwaltungsrat]] durch [http://www.studentenwerk-dresden.de/wirueberuns/beitraege.html deren eigene Beitragsordnung] fest.
[[Kategorie:Begründung zu einer Ordnung]]

Aktuelle Version vom 20. Juni 2012, 22:18 Uhr

Teil 4 Anteil für das Studentenwerk[Bearbeiten]

§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk[Bearbeiten]

Die Höhe des Anteils vom gesamten Beitrag für das Studentenwerk Dresden legt dessen Verwaltungsrat durch deren eigene Beitragsordnung fest.