Beitragsordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. Juni 2012, 21:18 Uhr

Teil 4 Anteil für das Studentenwerk[Bearbeiten]

§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk[Bearbeiten]

Die Höhe des Anteils vom gesamten Beitrag für das Studentenwerk Dresden legt dessen Verwaltungsrat durch deren eigene Beitragsordnung fest.