Beschlussfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8811412885188&jlink=p54&jabs=63 § 54 abs 1] ist ein [[Organ]] der Hochschule beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird auf einer weiteren Sitzung der Themenpunkt erneut behandelt und kann dann auch ohne die vorgenannte Bedingung beschlossen werden.
Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8811412885188&jlink=p54 § 54] Absatz 1 [[SächsHSG]] ist ein [[Organ]] beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird auf einer weiteren Sitzung der Themenpunkt erneut behandelt und kann dann auch ohne die vorgenannte Bedingung beschlossen werden.


[[Kategorie:Studentische Vertretung]]
[[Kategorie:Studentische Vertretung]]
[[Kategorie:Gremium]]
[[Kategorie:Gremium]]

Version vom 28. Januar 2011, 22:09 Uhr

Gemäß § 54 Absatz 1 SächsHSG ist ein Organ beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird auf einer weiteren Sitzung der Themenpunkt erneut behandelt und kann dann auch ohne die vorgenannte Bedingung beschlossen werden.