Beschlussfähigkeit

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Gemäß § 54 Absatz 1 SächsHSG ist ein Organ beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird auf einer weiteren Sitzung der Themenpunkt erneut behandelt und kann dann auch ohne die vorgenannte Bedingung beschlossen werden.