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# die FSRs.
# die FSRs.
(2) Die Organe der Studentenschaft wählen folgende Ämter:<br>
(2) Die Organe der Studentenschaft wählen folgende Ämter:<br>
# mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher,
# mindestens einen Sprecher,
# mindestens einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.<br>
# mindestens einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.<br>
(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.<br>
(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.<br>
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(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studentenschaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.<br>
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studentenschaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.<br>
(2) Die Studentenschaft der HTW Dresden bildet gemäß § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studentenschaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS.<br>  
(2) Die Studentenschaft der HTW Dresden bildet gemäß § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studentenschaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS.<br>  
(3) Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa seine Vertreter in den LandessprecherInnenrat.<br>
(3) Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa seine Vertreter in den Landessprecherrat.<br>


====== § Mitarbeit und Gremiensemester ======
====== § Mitarbeit und Gremiensemester ======
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(2) Die Fachschaftsordnung trifft insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Organe und Beschlussfassung des FSR.<br>
(2) Die Fachschaftsordnung trifft insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Organe und Beschlussfassung des FSR.<br>
(3) Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSR.<br>
(3) Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSR.<br>
(4) Die Fachschaftsordnung und deren Änderungen treten nach Kenntnisnahme durch die Sprecherinnen und Sprecher des StuRa in Kraft, wenn diese keine berechtigten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorbringen.<br>
(4) Die Fachschaftsordnung und deren Änderungen treten nach Kenntnisnahme durch die Sprecher des StuRa in Kraft, wenn diese keine berechtigten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorbringen.<br>
(5) In Fachschaften ohne Fachschaftsordnung oder für nicht geregelte Angelegenheiten gilt die Geschäftsordnung des StuRa.<br>
(5) In Fachschaften ohne Fachschaftsordnung oder für nicht geregelte Angelegenheiten gilt die Geschäftsordnung des StuRa.<br>


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====== § Sitzungen ======
====== § Sitzungen ======
(1) Der StuRa tagt im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden regelmäßig ordentlich.<br>
(1) Der StuRa tagt im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden regelmäßig ordentlich.<br>
(2) Eine außerordentliche Sitzung des StuRa wird einberufen, auf Beschluss des StuRa, wenn fünfundzwanzig von Hundert der StuRa-Mitglieder, die Sitzungsleitung oder die Sprecherinnen und Sprecher es verlangen.<br>
(2) Eine außerordentliche Sitzung des StuRa wird einberufen, auf Beschluss des StuRa, wenn fünfundzwanzig von Hundert der StuRa-Mitglieder, die Sitzungsleitung oder die Sprecher es verlangen.<br>
(3) Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.<br>
(3) Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.<br>
(4) In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Ladungsfrist für außerordentlichen Sitzungen 14 Tage. Sie reduziert sich in der nicht vorlesungsfreien Zeit auf 72 Stunden.<br>
(4) In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Ladungsfrist für außerordentlichen Sitzungen 14 Tage. Sie reduziert sich in der nicht vorlesungsfreien Zeit auf 72 Stunden.<br>
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(5) Amtsträger können nur Studenten der HTW Dresden sein.<br>
(5) Amtsträger können nur Studenten der HTW Dresden sein.<br>


====== § Sprecherinnen und Sprecher ======
====== § Sprecher ======
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher führen die Geschäfte des StuRa und koordinieren die Arbeit der Referate.
(1) Die Sprecher führen die Geschäfte des StuRa und koordinieren die Arbeit der Referate.
Ferner setzen sie die Beschlüsse des StuRa um. Zwischen den Sitzungen fassen sie nichtaufschiebbare Beschlüsse entsprechend [[#§ Sprecherbeschlüsse]] <br>
Ferner setzen sie die Beschlüsse des StuRa um. Zwischen den Sitzungen fassen sie nichtaufschiebbare Beschlüsse entsprechend [[#§ Sprecherbeschlüsse]] <br>
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher sind dem StuRa zur Rechenschaft verpflichtet.<br>
(2) Die Sprecher sind dem StuRa zur Rechenschaft verpflichtet.<br>
(3) Die Sprecherinnen und Sprecher bestimmen einen Dienstvorgesetzten der Angestellten.<br>
(3) Die Sprecher bestimmen einen Dienstvorgesetzten der Angestellten.<br>


====== § Sprecherbeschlüsse ======
====== § Sprecherbeschlüsse ======
Ist es nicht möglich in einer angemessenen Zeit eine Sitzung einzuberufen, so können mindestens zwei der Sprecherinnen und Sprecher einstimmig einen Beschluss im Namen des StuRa fassen. Dieser ist zu Protokollieren und bei der nächst möglichen ordentlichen Sitzung dem StuRa mitzuteilen.<br>
Ist es nicht möglich in einer angemessenen Zeit eine Sitzung einzuberufen, so können mindestens zwei Sprecher einstimmig einen Beschluss im Namen des StuRa fassen. Dieser ist zu Protokollieren und bei der nächst möglichen ordentlichen Sitzung dem StuRa mitzuteilen.<br>


====== § Referate ======
====== § Referate ======
(1) Zur Unterstützung der Sprecherinnen und Sprecher und Erfüllung seiner Aufgaben bildet der StuRa Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studentenschaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit.<br>  
(1) Zur Unterstützung der Sprecher und Erfüllung seiner Aufgaben bildet der StuRa Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studentenschaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit.<br>  
(2) Ein Referat setzt sich aus einem Referenten und dessen Stellvertreter sowie deren Mitarbeitern zusammen.<br>
(2) Ein Referat setzt sich aus einem Referenten und dessen Stellvertreter sowie deren Mitarbeitern zusammen.<br>
(3) Die Referenten werden vom StuRa gewählt, die Referats-Mitglieder von dem Referenten und den Sprecherinnen und Sprechern gemeinsam bestimmt. Wird ein Bewerber als Referats-Mitglied von dem Referenten abgelehnt, ist dieser vor dem Plenum anzuhören.<br>
(3) Die Referenten werden vom StuRa gewählt, die Referats-Mitglieder von dem Referenten und den Sprechern gemeinsam bestimmt. Wird ein Bewerber als Referats-Mitglied von dem Referenten abgelehnt, ist dieser vor dem Plenum anzuhören.<br>
(4) Der Referent leitet die Arbeit des Referats, ist Ansprechpartner für das Referat und verantwortlich für dessen Arbeit.<br>
(4) Der Referent leitet die Arbeit des Referats, ist Ansprechpartner für das Referat und verantwortlich für dessen Arbeit.<br>
(5) Die Referate des StuRa sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des StuRa gebunden und setzen diese um.<br>
(5) Die Referate des StuRa sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des StuRa gebunden und setzen diese um.<br>
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:#Die Mitglieder wählen für ihr Organ der Studentenschaft
:#Die Mitglieder wählen für ihr Organ der Studentenschaft
:##mindestens einen Sprecherinnen und Sprecher
:##mindestens einen Sprecher
:##mindestens einen Finanzverantwortlichen
:##mindestens einen Finanzverantwortlichen
:#Die Organe der Studentenschaft können Verantwortliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben wählen.'
:#Die Organe der Studentenschaft können Verantwortliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben wählen.'
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füge ein
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:#Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt das Organ im Rahmen der Aufgaben.
:#Der Sprecher vertritt das Organ im Rahmen der Aufgaben.
:#Der Finanzverantwortliche ist verantwortlich für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organs.
:#Der Finanzverantwortliche ist verantwortlich für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organs.
:#Organe können Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung der Aufgaben bestimmen. Verantwortliche der Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften können das Organ im Rahmen der zu erfüllenden Aufgabe vertreten.'
:#Organe können Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung der Aufgaben bestimmen. Verantwortliche der Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften können das Organ im Rahmen der zu erfüllenden Aufgabe vertreten.'
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==Ergebnisse Ausschuss Grundordnung==
===Weitere Anmerkungen===


Bessere die Bezeichnung "Satzung" als Grundordnung verwenden.<br>
Bessere die Bezeichnung "Satzung" als Grundordnung verwenden.<br>
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'''§ Ordnungen'''
'''§ Ordnungen'''
1. Grundordnung durch Satzung ersetzen
1. Grundordnung durch Satzung ersetzen
== direkte Demokratie ==
Im Rahmen der [[Grundordnung/Dokument | Grundordnung]] sollte darauf verwiesen werden, dass und wie direkte Demokratie möglich ist. Diese sollte unbedingt gefördert werden. Im alten [[SächsHG]] gab es eine Reglung zu ''Studentenbegehren und Studentenentscheid''. Es sollte jedoch weiter, zu [[LiquidFeedback]] oder vergleichbaren Verfahren, hingewirkt werden.
-- [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 02:59, 25. Apr 2011 (CEST)
: Da war doch was! Jetzt habe ich den [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/stura/index.php?title=Gesch%C3%A4ftsordnung%2FDokument&diff=10317&oldid=10316 Faden] wieder.
: -- [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 03:02, 25. Apr 2011 (CEST)
== sich aus der [[Grundordnung/Dokument | Grundordnung]] ergebende [[Ordnungen]]  ==
verpflichtend
* [[Wahlordnung]] (auch gemäß [[SächsHSG]])
* [[Mitwirkungsordnung]]
* [[Finanzordnung]] (auch gemäß [[SächsHSG]])
* [[Beitragsordnung]] (auch gemäß [[SächsHSG]])
* [[Geschäftsordnung]]
* [[Härtefallordnung]]
optional
* [[Fachschaften/Ordnungen | einzelne Ordnungen der]] [[Fachschaften]]
* [[studentischer Hochschulrat/Ordnungen | Ordnungen des]] [[studentischer Hochschulrat | studentischen Hochschulrates]]
== Hinweise an Fleißige ==
Diese extra Bekanntmachung der Neufassung habt ihr ja vorbildlich gemacht.
Hätte ich gar nicht dran gedacht. Aber: Zum einen könnt ihr nichts
"verordnen" (das kann nur der Arzt :-). Es handelt sich nicht um eine
Rechtsverordnung, das kann nur die unmittelbare Staatsverwaltung (also
Regierung). Ihr meint das untechnisch, schadet nicht, aber ich würde den
ganzen ersten Absatz samt Überschrift weglassen. Braucht ihr ja gar nicht.
: Das kann ich gern machen (darauf verzichten). Zur "Rechtfertigung": Irgendwie hatte ich das (anscheinend falsch) aus (denke I 12. und III 4.) [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=92653188957&jlink=anl2 Anlage 2 zur] [[VwV Normerlass]] entnommen. Sobald ich von hinweisender Stelle höre, dass nun was weg soll, übernehme ich das.
Bleibt die Frage, ob ihr überhaupt eine Bekanntmachung der Neufassung
braucht, wie sie in der VwV Normerlass vorgeschlagen wird. Denn ihr gebt
dem Kind ja einen neuen Namen. Aus "Satzung der ..." wird "Grundordnung
der ...". Schaut euch mal das neue SächsHSG an, dort gab es auch keine
Bekanntmachung der Neufassung, weil aus SächsHG SächsHSG wurde. Ist meine
Theorie...
: Keine Ahnung. Was sollen wir machen müssen? Dem Hinweis folge ich dann sicherlich.
Aber das war nicht so wichtig.
Was mir gar nicht gefällt, aber ziemlich wichtig ist, ist das
Inkrafttreten. Die Satzung müsste beschlossen, ausgefertigt (also
unterschrieben) und bekannt gemacht (also veröffentlicht) werden, damit
sie wirksam sein kann. Ab wann sie gültig ist, ist in der Ordnung selbst
geregelt. Zum Beispiel ein Datum wie im SächsHSG oder "am Tage nach ihrer
Bekanntmachung". Das geht gut bei solchen Normen, die "schön" bekannt
gemacht werden im SächsGVBl o.ä. Da kann es jeder nachlesen und kennt so
den Tag. Ihr regelt in § 11 Abs. 1 "am Tage nach der gemeinsamen
Verkündung mit GO und Satzung". Verkündung meint die Bekanntmachung. Die
habt ihr ja schon am 10.5. unternommen. Wollt ihr sie dann extra nochmal
bekanntmachen, wenn ihr die anderen beiden Satzungen fertig habt?
Irgendwie ist das verwirrend.
: Ja, die beschlossene GrundO soll erst in Kraft treten, wenn die [[Geschäftsordnung/Dokument | Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]] und die [[Studentinnen- und Studentenrat/Grundordnung/Dokument | Grundordnung des StuRa aka Satzung des StuRa]] in Kraft treten. Grund hierfür ist, dass die aktuell noch gültige [[Satzung der Studentenschaft]] nicht vollständig durch die beschlossene Grundordnung ersetzt ist. Also etwa der Aufbau des [[StuRa]] ist nicht Bestandteil, aber muss noch geregelt werden.
Kleine Dinge wie Abkürzung "GrO" in der Überschrift und "GrundO" im
letzten Satz gibt es ja immer mal wieder.
: Geändert!
Aber so detailliert hab ich mir
das ganze nicht angeschaut.
: :-*
Oder was soll im Inhaltsverzeichnis (es muss
"Inhaltsübersicht" heißen, aber egal) die erste Zeile?
: Übernommen!
Erst kommen Teile,
dann Abschnitte, wenn ihr euch an die VwV Normerlass halten wollt.
: Nö! :-/ [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=92653188957&jlink=anl2 Anlage 2 zur] [[VwV Normerlass]] I 5. a Satz 2: ''Weniger umfangreiche Gesetze sind in Abschnitte und, wenn nötig, in Unterabschnitte zu gliedern.''
Bei Zitieren von §§ kann man glaube ich  noch mehr abkürzen. ("Nr.")
: Übernommen!
[[Grundordnung/Dokument#§ Wahlen | § Wahlen]] Abs. 1 und [[Grundordnung/Dokument#§ Zusammensetzung | § Zusammensetzung]] Abs. 2: die Wahlordnung- welche- genau bezeichnen.
: Ist das wirklich notwendig in der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft nochmal zu bezeichnen, dass es sich um die Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft handelt?
[[Grundordnung/Dokument#§ Wahlen | § Wahlen]] Abs. 3: Nee, nur wer im StuRa mitspielt, vertritt die Studentenschaft.
Die aus dem FSR vertreten nur die Fachschaft.
: Grundsätzlich klar, aber da hatten wir es uns "einfach" gemacht, denn gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2706514182121&jlink=p25 § 25] Abs. 1 [[SächsHSG]] sind die [[FSR]] auch [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Wir wollten bewusst eben keine Unterscheidung der Organe machen. Eine einzelne Aufzählung hätte ja zur Folge, dass neben dem [[StuRa]] eben noch andere, etwa der [[Wahlausschuss]] (der Studentinnen- und Studentenschaft), genannt werden sollten.
Ich schreibe "mitspielt",
weil eure Vertretungsbefugnis von allen Mitwirkenden (also wohl auch
nicht-gewählten) Skepsis in mir auslöst. Aber damit kann sich ja eure
Rechtsaufsicht befassen.
: :-D Die gute Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2706514182121&jlink=p53 § 53] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSG]] wurde hier herangezogen.
§ 5 Abs. 4: Wieso vertritt der StuRa die Fachschaft?
: Na weil zu wenige Mitglieder im [[FSR]] wären, um eine Vertretung allein zu stemmen?
§ 8 Abs. 1: Ich kippe gerade aus den Latschen... :-D Aber gut, ihr
verwaltet euch selbst. Welche Aufgaben und Befugnisse hat er denn?
: :-D Ich auch! Aktuell noch gar keine. Das könnte getrennt geregelt werden. Beispielsweise könnten (sollten) [[Sprecherinnen und Sprecher]] dort Rechenschaft ablegen.
§ 10 Abs. 2: Ist die Zeitspanne  mit dem Herstellen des Einvernehmens nach
Nr. 1 transparent und für alle Studis nachvollziehbar?
: [http://www2.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/stura/index.php?title=Grundordnung%2FBegr%C3%BCndung&diff=12912&oldid=12402 I.O.]?
Dann müsste man
zumindest innerhalb des 1.Monats einen Beschluss veröffentlichen.
: Das verstehe ich leider nicht.
Am Ende: Wer von den dreien ist denn die Sprecherin? ;-)
: :-D Mit dem [[Sprecherin | Amt]] übernimmt man(n) auch die Vertretung der Weiblichkeit. :-D
Kollegiale
: Kollegialste
: -- [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 06:44, 18. Mai 2011 (CEST)

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