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# die FSRs.
# die FSRs.
(2) Die Organe der Studentenschaft wählen folgende Ämter:<br>
(2) Die Organe der Studentenschaft wählen folgende Ämter:<br>
# mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher,
# mindestens einen Sprecher,
# mindestens einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.<br>
# mindestens einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.<br>
(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.<br>
(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.<br>
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(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studentenschaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.<br>
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studentenschaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.<br>
(2) Die Studentenschaft der HTW Dresden bildet gemäß § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studentenschaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS.<br>  
(2) Die Studentenschaft der HTW Dresden bildet gemäß § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studentenschaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS.<br>  
(3) Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa seine Vertreter in den LandessprecherInnenrat.<br>
(3) Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa seine Vertreter in den Landessprecherrat.<br>


====== § Mitarbeit und Gremiensemester ======
====== § Mitarbeit und Gremiensemester ======
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(2) Die Fachschaftsordnung trifft insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Organe und Beschlussfassung des FSR.<br>
(2) Die Fachschaftsordnung trifft insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Organe und Beschlussfassung des FSR.<br>
(3) Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSR.<br>
(3) Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSR.<br>
(4) Die Fachschaftsordnung und deren Änderungen treten nach Kenntnisnahme durch die Sprecherinnen und Sprecher des StuRa in Kraft, wenn diese keine berechtigten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorbringen.<br>
(4) Die Fachschaftsordnung und deren Änderungen treten nach Kenntnisnahme durch die Sprecher des StuRa in Kraft, wenn diese keine berechtigten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorbringen.<br>
(5) In Fachschaften ohne Fachschaftsordnung oder für nicht geregelte Angelegenheiten gilt die Geschäftsordnung des StuRa.<br>
(5) In Fachschaften ohne Fachschaftsordnung oder für nicht geregelte Angelegenheiten gilt die Geschäftsordnung des StuRa.<br>


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====== § Sitzungen ======
====== § Sitzungen ======
(1) Der StuRa tagt im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden regelmäßig ordentlich.<br>
(1) Der StuRa tagt im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden regelmäßig ordentlich.<br>
(2) Eine außerordentliche Sitzung des StuRa wird einberufen, auf Beschluss des StuRa, wenn fünfundzwanzig von Hundert der StuRa-Mitglieder, die Sitzungsleitung oder die Sprecherinnen und Sprecher es verlangen.<br>
(2) Eine außerordentliche Sitzung des StuRa wird einberufen, auf Beschluss des StuRa, wenn fünfundzwanzig von Hundert der StuRa-Mitglieder, die Sitzungsleitung oder die Sprecher es verlangen.<br>
(3) Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.<br>
(3) Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.<br>
(4) In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Ladungsfrist für außerordentlichen Sitzungen 14 Tage. Sie reduziert sich in der nicht vorlesungsfreien Zeit auf 72 Stunden.<br>
(4) In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Ladungsfrist für außerordentlichen Sitzungen 14 Tage. Sie reduziert sich in der nicht vorlesungsfreien Zeit auf 72 Stunden.<br>
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(5) Amtsträger können nur Studenten der HTW Dresden sein.<br>
(5) Amtsträger können nur Studenten der HTW Dresden sein.<br>


====== § Sprecherinnen und Sprecher ======
====== § Sprecher ======
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher führen die Geschäfte des StuRa und koordinieren die Arbeit der Referate.
(1) Die Sprecher führen die Geschäfte des StuRa und koordinieren die Arbeit der Referate.
Ferner setzen sie die Beschlüsse des StuRa um. Zwischen den Sitzungen fassen sie nichtaufschiebbare Beschlüsse entsprechend [[#§ Sprecherbeschlüsse]] <br>
Ferner setzen sie die Beschlüsse des StuRa um. Zwischen den Sitzungen fassen sie nichtaufschiebbare Beschlüsse entsprechend [[#§ Sprecherbeschlüsse]] <br>
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher sind dem StuRa zur Rechenschaft verpflichtet.<br>
(2) Die Sprecher sind dem StuRa zur Rechenschaft verpflichtet.<br>
(3) Die Sprecherinnen und Sprecher bestimmen einen Dienstvorgesetzten der Angestellten.<br>
(3) Die Sprecher bestimmen einen Dienstvorgesetzten der Angestellten.<br>


====== § Sprecherbeschlüsse ======
====== § Sprecherbeschlüsse ======
Ist es nicht möglich in einer angemessenen Zeit eine Sitzung einzuberufen, so können mindestens zwei der Sprecherinnen und Sprecher einstimmig einen Beschluss im Namen des StuRa fassen. Dieser ist zu Protokollieren und bei der nächst möglichen ordentlichen Sitzung dem StuRa mitzuteilen.<br>
Ist es nicht möglich in einer angemessenen Zeit eine Sitzung einzuberufen, so können mindestens zwei Sprecher einstimmig einen Beschluss im Namen des StuRa fassen. Dieser ist zu Protokollieren und bei der nächst möglichen ordentlichen Sitzung dem StuRa mitzuteilen.<br>


====== § Referate ======
====== § Referate ======
(1) Zur Unterstützung der Sprecherinnen und Sprecher und Erfüllung seiner Aufgaben bildet der StuRa Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studentenschaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit.<br>  
(1) Zur Unterstützung der Sprecher und Erfüllung seiner Aufgaben bildet der StuRa Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studentenschaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit.<br>  
(2) Ein Referat setzt sich aus einem Referenten und dessen Stellvertreter sowie deren Mitarbeitern zusammen.<br>
(2) Ein Referat setzt sich aus einem Referenten und dessen Stellvertreter sowie deren Mitarbeitern zusammen.<br>
(3) Die Referenten werden vom StuRa gewählt, die Referats-Mitglieder von dem Referenten und den Sprecherinnen und Sprechern gemeinsam bestimmt. Wird ein Bewerber als Referats-Mitglied von dem Referenten abgelehnt, ist dieser vor dem Plenum anzuhören.<br>
(3) Die Referenten werden vom StuRa gewählt, die Referats-Mitglieder von dem Referenten und den Sprechern gemeinsam bestimmt. Wird ein Bewerber als Referats-Mitglied von dem Referenten abgelehnt, ist dieser vor dem Plenum anzuhören.<br>
(4) Der Referent leitet die Arbeit des Referats, ist Ansprechpartner für das Referat und verantwortlich für dessen Arbeit.<br>
(4) Der Referent leitet die Arbeit des Referats, ist Ansprechpartner für das Referat und verantwortlich für dessen Arbeit.<br>
(5) Die Referate des StuRa sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des StuRa gebunden und setzen diese um.<br>
(5) Die Referate des StuRa sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des StuRa gebunden und setzen diese um.<br>
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:#Die Mitglieder wählen für ihr Organ der Studentenschaft
:#Die Mitglieder wählen für ihr Organ der Studentenschaft
:##mindestens einen Sprecherinnen und Sprecher
:##mindestens einen Sprecher
:##mindestens einen Finanzverantwortlichen
:##mindestens einen Finanzverantwortlichen
:#Die Organe der Studentenschaft können Verantwortliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben wählen.'
:#Die Organe der Studentenschaft können Verantwortliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben wählen.'
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füge ein
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:#Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt das Organ im Rahmen der Aufgaben.
:#Der Sprecher vertritt das Organ im Rahmen der Aufgaben.
:#Der Finanzverantwortliche ist verantwortlich für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organs.
:#Der Finanzverantwortliche ist verantwortlich für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organs.
:#Organe können Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung der Aufgaben bestimmen. Verantwortliche der Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften können das Organ im Rahmen der zu erfüllenden Aufgabe vertreten.'
:#Organe können Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung der Aufgaben bestimmen. Verantwortliche der Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften können das Organ im Rahmen der zu erfüllenden Aufgabe vertreten.'

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