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=== § 24 Gestaltung der Wahlunterlagen zur Wahl des StuRa ===
=== § 24 Gestaltung der Wahlunterlagen zur Wahl des StuRa ===
(1) Für jeden Fachschaftsrat werden getrennt Stimmzettel hergestellt. Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils in der nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 22 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 genannten Angaben, wobei die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 Abs. 5 i.V.m. §25 Abs. 3 hinzuweisen.<br>
(1) Für jeden Fachschaftsrat werden getrennt Stimmzettel hergestellt. Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils in der nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 22 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 genannten Angaben, wobei die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 Abs. 5 i.V.m. §25 Abs. 4 hinzuweisen.<br>
(2) Es gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.<br>
(2) Es gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.<br>


=== § 25 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa===
=== § 25 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa===
(1) Die FSRs wählen auf ihren konstituierenden beschlussfähigen Sitzungen jeweils bis zu drei Vertreter aus der Studentenschaft in den StuRa.<br>
(1) Die FSRs wählen auf ihren konstituierenden Sitzungen jeweils bis zu drei Vertreter aus der Studentenschaft in den StuRa.<br>
(2) Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.<br>
(2) Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.<br>
(3) Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.<br>
(3) Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.<br>
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=== § 27 Auszählung der Wahl des StuRa ===
=== § 27 Auszählung der Wahl des StuRa ===
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 25 Abs. 1) zählt die vor der Wahl bestimmte Zählkommission die abgegebenen Stimmen aus. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt unverzüglich.<br>
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 25 Abs. 1) zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am zweiten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.<br>
(2) Es gilt § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) Es gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.


=== § 28 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl ===
=== § 28 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl ===
(1) Es gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.<br>
(1) Es gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.<br>
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann abweichend von § 16 und 17 der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer beschlussfähigen Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa. <br>
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann abweichend von § 16 und 17 der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer beschlussfähigen Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa. <br>
(3) Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, so rückt der Ersatzvertreter nach, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 in der Reihfolge der nächste ist.

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