Bearbeiten von „Diskussion:Wahlordnung

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(1) Es gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.<br>
(1) Es gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.<br>
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann abweichend von § 16 und 17 der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer beschlussfähigen Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa. <br>
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann abweichend von § 16 und 17 der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer beschlussfähigen Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa. <br>
(3) Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, so rückt der Ersatzvertreter nach, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 in der Reihfolge der nächste ist.
(3) Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, so wird so rückt der Ersatzvertreter nach, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 in der Reihfolge der nächste ist.

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