Diskussion:Wahlordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Fragen ====
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*Muss der Wahlleiter bei der Nachwahl anwesend sein? (siehe § 16 WO)
*Muss der Wahlleiter bei der Nachwahl anwesend sein? (siehe § 16 WO)
[[Benutzer:MartinKamke|MartinKamke]] 18:52, 30. Mrz 2011 (CET)
==== Hinweise ====
*Der FSR sollte bei der Wahl beschlussfähig sein. Ansonsten könnte ein FSR-Vertreter bis zu drei Kandidaten in den StuRa wählen.
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Version vom 30. März 2011, 18:14 Uhr

Alternative zur Wahl des StuRa

§ 2 (4): Die Amtszeit des StuRa beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, welches der Beginn der vorherigen Amtszeit des StuRa gewesen ist.
§ 2 (5): Die Fachschaftsräte treten spätestens zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses zusammen. Der StuRa tritt spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Fachschaftsratswahlen zusammen.

§ 6 (5): Die Fristen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 sind Ausschlussfristen.

Abschnitt 3 - Bestimmungen für die Wahl zum StuRa gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2

§ 19 Wahlgrundsätze

(1) Jeder Fachschaftsrat wählt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG Vertreter in den StuRa. (2) Die Vertreter der Fachschaftsräte werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Fachschaftsräten getrennt gewählt. (3) Diese Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).

§ 19a Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist jedes gewählte Mitglied der Fachschaftsräte, das zur letzten Wahl zum Fachschaftsrat gewählt wurde und dessen Amtszeit gemäß § 2 Abs. 3 begonnen hat. Wählbar (passives Wahlrecht) ist jedes Mitglied der Studentenschaft gemäß § 7a.

§ 20 Wahlausschreibung zur Wahl des StuRa

(1) Die Wahlen werden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachschaftsräten ausgeschrieben und bekannt gemacht.
(2) Es gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 21 Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa

(1) Es gilt § 9 Abs 1 - 5 entsprechend.
(2) Wahlvorschläge können beim Wahlleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist nach § 9 Abs. 6 eingericht werden.
(3) Werbung für einen Wahlvorschlag (Wahlkampf) ist im gleichen Zeitraum wie nach § 9 Abs. 7 zulässig.

§ 22 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa

(1) Es gilt § 10 Abs. 1 - 4 entsprechend.
(2) Der Wahlleiter und der Wahlleiter der HTW Dresden geben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens mit den Wahlvorschlägen zu den Wahlen der Fachschaftsräte bekannt.

§ 23 Gestaltung der Wahlunterlagen zur Wahl des StuRa

(1) Für jeden Fachschaftsrat werden getrennt Stimmzettel hergestellt. Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils in der nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 22 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 genannten Angaben, wobei die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 Abs. 5 i.V.m. §25 Abs. 4 hinzuweisen.
(2) Es gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 24 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa

(1) Die FSRs wählen auf ihren konstituierenden Sitzungen jeweils bis zu drei Vertreter aus der Studentenschaft in den StuRa.
(2) Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.
(3) Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiederöffnung der Wahlurne oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.

§ 25 Auszählung der Wahl des StuRa

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 24 Abs. 1) zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am zweiten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
(2) Es gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 28 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl

(1) Es gelten die §§ 16, 17 und 18 (1) entsprechend.
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer seiner Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa.

Widersprüche in WO

  • In § 28 Abs. 1 darf nicht auf § 18 Abs. 1 Satz 4 WO verwiesen werden.

MartinKamke 18:52, 30. Mrz 2011 (CET)

Fragen

  • Muss der Wahlleiter bei der Nachwahl anwesend sein? (siehe § 16 WO)

MartinKamke 18:52, 30. Mrz 2011 (CET)

Hinweise

  • Der FSR sollte bei der Wahl beschlussfähig sein. Ansonsten könnte ein FSR-Vertreter bis zu drei Kandidaten in den StuRa wählen.

MartinKamke 18:52, 30. Mrz 2011 (CET)

Fachschaft bzw. Fachschaftsrat beim Wahlvorschlag StuRa

Abweichend von der beschlossenen (09-10-27) Fassung muss bei den Wahlvorschlägen nicht die Fachschaft, sondern der Fachschaftsrat, den die kandidierende Person vertreten möchte, angegeben werden. Die WO sollte dahingehend geändert werden. PaulRiegel 16:07, 28. Okt 2009 (CET)