Diskussion:Wahlordnung

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Diese Diskussionsseite sollte zur Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft im allgemeinen sein.

Die Diskussion zum Dokument selbst, etwa Verbesserung der Formulierungen oder Änderung von Passagen, sollte in der Diskussion zum Dokument Wahlordnung (der Studentinnen- und Studentenschaft) erfolgen.

Archiv der Diskussion zur Erstellung des Dokumentes Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]

Dieser Teil der Diskussion entstand im Rahmen der Erstellung des Dokumentes Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft, der in einen eigen Artikel verschoben wurden.

Dieser kann womöglich, nach der Übertragung der im Nachgang eingetragen Änderungen in die entsprechende Diskussion, auch entfernt werden.

-- PaulRiegel 02:27, 14. Apr 2011 (CEST)

Alternative zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

§ 2 (4): Die Amtszeit des StuRa beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, welches der Beginn der vorherigen Amtszeit des StuRa gewesen ist.
§ 2 (5): Die Fachschaftsräte treten spätestens zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses zusammen. Der StuRa tritt spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Fachschaftsratswahlen zusammen.

§ 6 (5): Die Fristen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 sind Ausschlussfristen.

§ 17 Abs. 1 Nr. 2 entfällt

Abschnitt 3 - Bestimmungen für die Wahl zum StuRa gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2[Bearbeiten]

§ 19 Wahlgrundsätze[Bearbeiten]

(1) Jeder Fachschaftsrat wählt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG Vertreter in den StuRa. (2) Die Vertreter der Fachschaftsräte werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Fachschaftsräten getrennt gewählt. (3) Diese Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).

§ 19a Wahlberechtigung und Wählbarkeit[Bearbeiten]

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist jedes gewählte Mitglied der Fachschaftsräte, das zur letzten Wahl zum Fachschaftsrat gewählt wurde und dessen Amtszeit gemäß § 2 Abs. 3 begonnen hat. Wählbar (passives Wahlrecht) ist jedes Mitglied der Studentenschaft gemäß § 7a.

§ 19b Ausübung des Wahlrechts[Bearbeiten]

entfällt ersatzlos

§ 20 Wahlausschreibung zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

(1) Die Wahlen werden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachschaftsräten ausgeschrieben und bekannt gemacht.
(2) Es gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 21 Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

(1) Es gilt § 9 Abs 1 - 5 analog.
(2) Wahlvorschläge können beim Wahlleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist nach § 9 Abs. 6 eingereicht werden.
(3) Werbung für einen Wahlvorschlag (Wahlkampf) ist im gleichen Zeitraum wie nach § 9 Abs. 7 zulässig.

§ 22 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

(1) Es gilt § 10 Abs. 1 - 4 entsprechend.
(2) Der Wahlleiter und der Wahlleiter der HTW Dresden geben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens mit den Wahlvorschlägen zu den Wahlen der Fachschaftsräte bekannt.

§ 23 Wahlbenachrichtigung zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

Eine Wahlbenachrichtigung für die Wahl des StuRa an die Mitglieder der Fachschaftsräte entfällt. Es gilt § 19a.

§ 24 Gestaltung der Wahlunterlagen zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

(1) Für jeden Fachschaftsrat werden getrennt Stimmzettel hergestellt. Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils in der nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 22 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 genannten Angaben, wobei die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 Abs. 5 i.V.m. §25 Abs. 3 hinzuweisen.
(2) Es gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 25 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

(1) Die FSRs wählen auf ihren konstituierenden beschlussfähigen Sitzungen jeweils bis zu drei Vertreter aus der Studentenschaft in den StuRa.
(2) Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.
(3) Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiederöffnung der Wahlurne oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.

§ 26 Briefwahl zur Wahl des StuRa[Bearbeiten]

entfällt ersatzlos

§ 27 Auszählung der Wahl des StuRa[Bearbeiten]

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 25 Abs. 1) zählt die vor der Wahl bestimmte Zählkommission die abgegebenen Stimmen aus. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt unverzüglich.
(2) Es gilt § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 28 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl[Bearbeiten]

(1) Es gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann abweichend von § 16 und 17 der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer beschlussfähigen Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa.
(3) Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, so rückt der Ersatzvertreter nach, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 in der Reihfolge der nächste ist.