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| 7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten. | | 7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten. |
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| ; §9 Absatz 3 [[Hochschulgesetz]]:
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| (1) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
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| sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäßig zu bewerten. Die Hochschule richtet ein System zur
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| Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden
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| veröffentlicht.
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| (2) Die Qualität der Lehre ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch die Studiengänge zu evaluieren. Das Verfahren ist mit dem Studentenrat abzustimmen. Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet.
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| (3) Der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates mindestens alle 2 Jahre die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät
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| und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht,
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| wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. Andernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der
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| Studentenrat benennt. Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. Er
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| beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Bei der Bewertung der Qualität
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| der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Auch hierzu sollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden.
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| (4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert.
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| (5) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur
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| Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4, regelt der
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| Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung.
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| (6) Die Evaluierung soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.
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| ; §91 [[Hochschulgesetz]]:
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| (1) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge einen der Fakultät
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| angehörenden Professor zum Studiendekan. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen
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| Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten nach § 25 Abs. 1 erstellt; besteht kein Fachschaftsrat, wird
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| der Wahlvorschlag im Benehmen mit dem Studentenrat erstellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der
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| stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erhält. Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle
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| Studienangelegenheiten. Er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. Seine
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| Wiederwahl ist möglich.
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| (2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine
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| Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten
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| paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende
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| Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören
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| Mitglieder der beteiligten Fakultäten an.
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| (3) Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Sie ist vor der
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| Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. Sie muss zusammentreten, wenn ein
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| Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Ihre
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| Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer
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| Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
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| (4) Die Studienkommission führt die Befragungen der Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit
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| der Fachschaft durch.
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| (5) Besteht in der Fakultät kein Fachschaftsrat, können Studenten mitwirken, die der Studentenrat benennt.
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| (6) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Aufgaben der Studienkommission von einer
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| Senatskommission wahrgenommen werden, der Lehrende, darunter die Studiendekane, und Studenten paritätisch
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| angehören.
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| ; (einige) weitere Aufgaben: | | ; (einige) weitere Aufgaben: |