Fakultätsrat: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Fakultätsräte]] sind [http://www.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Organe_der_Hochschule#Fakult.C3.A4tsrat sachsenweit vorgeschriebene Organe der Fakultäten]. Sie sind die [[Kollegialorgane]] der [[Fakultäten]]. Die [[Fakultätsräte]] beschäftigt sich gemäß [[Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen#§ 88 Fakultätsrat | § 88 SächsHSG]] mit:
Die [[Fakultätsrat | Fakultätsräte]] sind [http://www.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/kss/index.php/Organe_der_Hochschule#Fakult.C3.A4tsrat sachsenweit vorgeschriebene Organe der Fakultäten]. Sie sind die [[Kollegialorgane]] der [[Fakultäten]]. Jeder [[Fakultätsrat]] beschäftigt sich gemäß [[Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen#§ 88 Fakultätsrat | § 88 SächsHSG]] mit:
* Berufungen
* Berufungen
* Studien- und Prüfungsordnungen
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== Zusammensetzung ==
== Zusammensetzung ==
Die grundsätzliche Zusammensetzung der Fakultätsräte ergibt sich gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8408213120388&jlink=p88 § 88] [[Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen#§ 88 Fakultätsrat | SächsHSG]]. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 15 Fakultätsrat | § 15]] [[Grundordnung HTW Dresden]] nach der Anzahl der [[Planstellen#Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Planstellen]] der [[Mitgliedergruppen#Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer]].
Die grundsätzliche Zusammensetzung der einzelnen [[Fakultätsrat | Fakultätsräte]] ergibt sich gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8408213120388&jlink=p88 § 88] [[Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen#§ 88 Fakultätsrat | SächsHSG]]. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument#§ 15 Fakultätsrat | § 15]] [[Grundordnung HTW Dresden]] nach der Anzahl der [[Planstellen#Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Planstellen]] der [[Mitgliedergruppen#Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer]].


=== Zusammensetzungen der einzelnen [[Fakultätsräte]] ===
=== Zusammensetzungen der einzelnen [[Fakultätsrat]] ===
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Version vom 4. Mai 2011, 23:10 Uhr

Die Fakultätsräte sind sachsenweit vorgeschriebene Organe der Fakultäten. Sie sind die Kollegialorgane der Fakultäten. Jeder Fakultätsrat beschäftigt sich gemäß § 88 SächsHSG mit:

  • Berufungen
  • Studien- und Prüfungsordnungen
  • Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
  • Evaluation
  • Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel
  • Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan
  • Zielvereinbarungen mit dem Rektorat und dem SMWK

Grundlage

Zusammensetzung

Die grundsätzliche Zusammensetzung der einzelnen Fakultätsräte ergibt sich gemäß § 88 SächsHSG. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß § 15 Grundordnung HTW Dresden nach der Anzahl der Planstellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Zusammensetzungen der einzelnen Fakultätsrat

Größe der
Fakultät
(Hochschullehrer
Planstellen)
Anzahl der gewählten Vertreter
aus der Gruppe der
Summe Professoren Mitarbeiter Studenten
<= 15
Fakultät Gestaltung
6 + GB 4 1 1
16 - 30
Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur
Fakultät Elektrotechnik
Fakultät Geoinformation
Fakultät Landbau/Landespflege
Fakultät Wirtschaftswissenschaften
10 + GB 6 2 2
31 - 45
Fakultät Informatik/Mathematik
Fakultät Maschinenbau/Verfahrenstechnik
14 + GB 8 3 3
>45 20 + GB 11 4 5

Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten

Auf der Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Vertretung der Studentinnen und Studenten einen nach den beschränkten Möglichkeiten des SächsHSG ein guten Anteil der Stimmen. Der Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten liegt jedoch bei weniger als einem Viertel.