StuRa:Grundordnung/Begründung

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Auf eine Wiederholung von Texten des SächsHSG, besonders von §§ 24 - 29, wurde vorerst verzichtet. Damit soll die Ordnung schlank gestaltet werden.

Grundsätzliches[Bearbeiten]

Rechte und Pflichten der Mitglieder[Bearbeiten]

  1. Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt.
  2. Die Verpflichtung aller Organe zur Vertretung, Aufklärung und Behandlung der Belange aller einzelnen Studentinnen und Studenten wird somit sichergestellt.

Aufgaben[Bearbeiten]

  1. So erklärt sich die Studentinnen- und Studentenschaft bereit in den entscheidenden Organen, von Studienkommissionen bis Rektorat, mitzuwirken. Neben einer Bekräftigung von § 24 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG wird somit der Schulterschluss zwischen der Selbstverwaltung durch Vertretung der Studentinnen und Studenten geschlossen. Es erfolgt somit die klare Bekundung für die Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der studentischen Mitbestimmung, sofern sie der Studentinnen- und Studentenschaft eingeräumt wird.
  2. Selbstverständlich muss die Studentinnen- und Studentenschaft die gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
    1. Damit ist die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit weiteren Zusammenschlüssen, beispielsweise fzs, ABS Gewerkschaften oder bpm, gegeben. Unabhängig der Regelung gemäß § 28 SächsHSG wird somit die Aufgabe zum hochschulübergreifenden Arbeiten der Studierendenschaften in Sachsen genannt.
    2. Dies dient zur Existenzsicherung von sich selbst und dem Einstehen für andere Studierendenschaften.
    3. Es wird die Vertretung des demokratischen Anspruchs der größten Mitgliedergruppe an Hochschulen damit hervorgehoben.
    4. Hiermit wird nochmal klar gestellt, dass sich zu allen Interessen von Studierenden bemüht werden soll. Somit wird eine Meinungsbekundung über den Status von aktuellen Studierenden hinaus möglich. Hierzu zählen beispielsweise Studieninteressierte, hauptsächlich Schülerinnen und Schüler als zukünftige Studierende, Studierende anderer Bildungseinrichtungen, Absolventinnen und Absolventen der Bildungseinrichtungen. Es wird so eine Grundlage geschaffen, um sich zu allgemeinen politischen Themen zu positionieren, denn wir haben eine gesellschaftliche Mitverantwortung.

Bei einer Gliederung in Fachschaften, fördern deren Organe insbesondere die fachlichen Interessen der Studierenden und betreuen deren Studienangelegenheiten.

Gliederung[Bearbeiten]

Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden und ihrer Studentinnen- und Studentenschaft.

  1. Durch diese Gliederung wird festgelegt, dass es Fachschaften und damit folglich Fachschaftsräte gibt. Dies ist die notwendige Bestimmung gemäß § 27 Absatz 2. Die Bezeichnung der Fachschaften erfolgt gemäß der Bezeichnungen der aktuellen Fakultäten.
  2. 1Grundsätzlich macht die Gliederung der Fachschaften nach Fakultäten Sinn. Über die Gliederung in Fakultäten entscheidet jedoch das Rektorat, unabhängig von den studentischen Organen, nahezu allein. Durch die Formulierung ist aber sichergestellt, dass durch eine mögliche Änderung in der Gliederung der Fakultäten automatisch auch eine Änderung der Gliederungen der Fachschaft nach sich zieht. 2Sollte eine Abweichung von Satz 1 den Fachschaftsräten oder gar dem StuRa zweckmäßig erscheinen, so können diese das durch Ordnungen ändern. Ordnungen sind hierfür unerlässlich, da sonst keine klare Rechtsaufsicht möglich ist. 0Jedes Mitglied der Studentinnen- und Studentenschaft ist Mitglied genau einer Fachschaft.

Wahlen[Bearbeiten]

  1. Verweis zur WO.
  2. Damit wird die Regelung zur Besetzung der Einheiten unterhalb des Organes unabhängig von der Wahlordnung. Somit ergibt sich Gestaltungsfreiraum zur Festlegung des Verfahrens.
  3. Somit wird das Zusammenwirken der Studentinnen und Studenten in den Selbstverwaltungen (Studentinnen- und Studentenschaft und Hochschule) festgelegt. Verweis zur MitO.

Organe[Bearbeiten]

Rechte und Pflichten für die Mitglieder und deren Organe ergeben sich auch aus einer Vielzahl von anderen Rechtsnormen.

Zusammensetzung[Bearbeiten]

  1. Es wird eine Sicherung der beratenden Mitgliedschaft, beispielsweise in Zusammenhang mit der Gewährung von Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4, festgeschrieben.
  2. Hiermit wird erreicht, dass zum Zeitpunkt des Zusammentretens nach erfolgter Wahl ausschließlich die durch die Wahlberechtigten Legitimierten Stimmrecht im Organ besitzen. Gleichzeitig wird dadurch deutlich, dass das Organ durch Beschluss oder Wahl nach Ordnung weiteren Mitglieder Stimmrecht erteilen kann.
  3. Somit ist die zukünftige Größe Entscheidung des Organen und somit eine perspektivische Steuerung der Handlungsfähigkeit des Organes möglich.
  4. Die Belastung von weniger als drei entscheidenden Personen erscheint es nicht zumutbar die gesamte Fachschaft zu vertreten. Gewählte werden automatisch Mitglieder im StuRa.

Befugnisse[Bearbeiten]

So ist eine Gliederung und Übertragung von Befugnissen möglich. Diese müssen klar durch Beschluss oder Ordnung geregelt sein.

Haushalt und Finanzen[Bearbeiten]

  1. Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 Absatz 3 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen.
  2. Diese Ordnung dient als separate Ordnung gemäß § 29 Absatz 1 SächsHSG. Es erscheint sinnvoll, hierfür eine eigene Ordnung zu erstellen.

Zusammenarbeit[Bearbeiten]

  1. Ein derartiges Treffen bildet die Grundlage der gesamtheitlichen Interessenvertretung der Studentinnen- und Studentenschaft. Die Bezeichnung lehnt sich an den Hochschulrat der Hochschule gemäß § 86 SächsHSG an. Aufgabe ist es, das Handeln in den Geschäftsfelder (des Rektorates bei der Hochschule) der Sprecherinnen und Sprecher und der Referatsleitungen zu begutachten. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird jedoch ein Unterschied zur Reglung gemäß § 86 SächsHSG gemacht und somit abgebildet wie ein Hochschulrat sein sollte: Große Breite an tatsächlich Beteiligten aus der Hochschule. Somit gelingt auch eine Entwicklung, Rechenschaft und Sorgsamkeit zu finanziellen Belangen im Interesse der wirklichen Gruppe. Selbstverständlich sollten die Mitglieder aus dem Kreise unserer HTW Dresden kommen und klar der Vertretung der Studentinnen- und Studenten zuzuordnen sein. Dazu gehören insbesondere die Fachschaftsräte, Mitglieder der Ausschüsse der Studentinnen- und Studentenschaft und Studentinnen und Studenten, die Mitglieder der Studienkommissionen, Prüfungsausschüsse, Berufungskommissionen, Fakultätsräte, des Wahlausschusses der Hochschule, Senates, Erweiterten Senates, Rektorates, Hochschulrates der Hochschule, der Senatskommissionen, des LandessprecherInnenrates, des Verwaltungsrates des Studentenwerkes und weiterer Zusammenschlüssen, zu denen sich die Studentinnen- und Studentenschaft bekennt usw..
  2. Das Mindestmaß der zu wählenden Ämtern zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden wird benannt.
    1. Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 111 Absatz 2 SächsHSG benannt.
    2. Die Mitwirkung der Studentinnen- und Studentenschaft wird gemäß § 28 SächsHSG benannt.
  3. Hiermit wird die Grundlage für weitere Zusammenschlüsse, wie beispielsweise Bundesfachschaftenkonferenzen oder andere Bündnisse, geschaffen. Somit ist ein Zusammenwirken in und mit Verbänden, Vereinen, Parteien oder Ähnliches möglich.

Verfahren[Bearbeiten]

Beschlüsse[Bearbeiten]

Verweis zur GO.

Ordnungen[Bearbeiten]

  1. Es soll festgehalten werden wonach Ordnungen erstellt werden dürfen. Beabsichtigtes Abweichen von der Grundordnung der HTW Dresden bedarf der Änderung durch den Erweiterten Senat oder dieser Grundordnung bedarf der Änderung durch den StuRa. Gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 SächsHSG können die Verfahren der Organe selbst festgelegt werden.
  2. Insbesondere Fachschaftsordnungen sind dem StuRa vorzulegen, um
    1. den StuRa in Kenntnis zu setzen und
    2. rechtliche und Formfehler auszuschließen. Zur Berechnung der Frist wird nur der Zeitraum der nicht vorlesungsfreien Zeit herangezogen. Zeiten aus der vorlesungsfreien Zeit werden nicht angerechnet.

Abschnitt Schlussbestimmungen[Bearbeiten]

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten[Bearbeiten]