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Vorläufige Grundordnung  
Entwurf Stand 23.04.2010 und Beschlussvorlage für die [http://www2.stura.htw-dresden.de:8081/Plone/studentische-vertretungen/senat/esenat/sitzungen/2.-erweiterter-senat 2. Sitzung] des [[Erweiterter Senat | Erweiterten Senates]]
der  
-->
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden  
Grundordnung
der
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden


Aufgrund von § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Grundordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen  
(Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900)  
hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als  
Satzung erlassen.  


= Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung =
Fassung vom: 05.03.2009
 
=Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung =
=== § 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule ===
===§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule ===
# Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW  
# Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.
Dresden“ abgekürzt. <br />
# Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung. Die Gliederung ist dem Organigramm zu entnehmen, welches das Rektorat beschließt.
(2) Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“  
# Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.
angefügt werden. <br />
 
(3) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die  
=== § 2 Angehörige ===
Hochschulverwaltung. <br />
# Das Rektorat kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und im Benehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
(4) Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.  
# Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können auf ihren Antrag die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Rektorat.
===§ 2 Angehörige ===
 
(1) Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren  
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status  
# Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.
eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die  
# Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen im Einvernehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät.
unbefristet beschäftigt waren. <br />
 
(2) Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte  
=== § 4 Mitgliedergruppen ===
als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.  
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:
===§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
:: Gruppe der Hochschullehrer
(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der  
:: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
Hochschule bei. <br />
:: Gruppe der Studenten.
(2) Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu  
 
nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.  
=== § 5 Wahlperioden und Amtszeiten ===
===§ 4 Mitgliedergruppen ===
Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Dekan und Prodekan ist zweimal möglich.
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der  
# Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.
Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:  
 
: Gruppe der Professoren
=== § 6 Gleichstellungsbeauftragte ===
: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG  
Für jeden Gleichstellungsbeauftragten wird je ein Stellvertreter gewählt.
: Gruppe der Studenten.  
 
===§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten ===
=== § 7 Gastprofessoren ===
(1) Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den  
Gastprofessoren sind in ihrem Fachgebiet anerkannte in- und ausländische Wissenschaftler, die für eine Zeit von bis zu zwei Jahren in Lehre und Forschung von der Hochschule bestellt werden; sie sind nebenberuflich tätig.
Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG sowie  
 
Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3  
=== § 8 Öffentlichkeit ===
Jahren gewählt. <br />
# Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende  
# Die anderen Organe können über die Zulassung der Öffentlichkeit beschließen.
Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im  
 
Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.  
=== § 9 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
===§ 6 Gleichstellungsbeauftragte ===
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.
Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein
 
Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.  
= Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule =
===§ 7 Öffentlichkeit ===
 
Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten  
== Abschnitt 1 Zentrale Organe ==
Tagesordnungspunkten beschließen.  
 
===§ 8 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
=== § 10 Senat ===
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des  
# Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.  
#:: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
=Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule =
#:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
==Abschnitt 1 Zentrale Organe ==
#:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
===§ 9 Senat ===
# Der Senat setzt Kommissionen für folgende Aufgaben ein:
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
#:: Lehre und Studium
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer  
#:: Forschung
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
#:: Bibliothek
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.  
#: und kann weitere Kommissionen einsetzen.
===§ 10 Erweiterter Senat ===
 
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
=== § 11 Erweiterter Senat ===
: die stimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 9 sowie weitere  
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer  
:: die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 10 sowie weitere
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
:: 10 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.  
:: 5 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
===§ 11 Rektorat ===
:: 5 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
(1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus  
 
: dem Rektor  
=== § 12 Rektorat ===
: zwei Prorektoren und  
# Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
: dem Kanzler  
#:: dem Rektor
besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. <br />
#:: zwei Prorektoren und
(2) Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor  
#:: dem Kanzler
Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören. <br />
#: besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
(3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das
# Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine
# Die Aufgabenbereiche des Prorektors für Lehre und Studium sowie des Prorektors für Forschung und Entwicklung werden vom Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus.
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.  
# Der Rektor wird bei Abwesenheit durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Rektorates vertreten.
===§ 12 Hochschulrat ===
# Das Rektorat führt regelmäßig Beratungen mit den Dekanen durch.
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.  
 
==Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene ==
=== § 13 Hochschulrat ===
===§ 13 Fakultät ===
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.
(1) Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig.
 
Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule
== Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene ==
verpflichtet. <br />
 
(2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn
=== § 14 Fakultät ===
veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist
# Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben selbstständig und sind zur Zusammenarbeit unter Wahrung des Fachvertretungsprinzips verpflichtet.
dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br />
# Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt, vom Fakultätsrat beschlossen und dem Rektorat angezeigt wird.
(3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der  
# Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat  
# Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
beschlossen wird. <br />
# Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 3 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von  
 
Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche  
=== § 15 Fakultätsrat ===
Einrichtungen gebildet werden. <br />
# Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die  
#:: der Gleichstellungsbeauftragte (GB) der Fakultät
verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen. <br />
#:: die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
(6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen  
::{| class="wikitable" style="text-align:center"
nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der  
Fakultät. <br />
===§ 14 Fakultätsrat ===
(1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät  
: die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:  
{| class="wikitable" style="text-align:center"
|-
|-
! rowspan="2" style="text-align:left" | Größe der<br>Fakultät<br>(Hochschullehrer<br>Planstellen)
! rowspan="2" | Größe der <br />Fakultät <br />(Hochschullehrer <br />Planstellen)
| colspan="4" | Anzahl der gewählten Vertreter<br>aus der Gruppe der
| colspan="4" | Anzahl der gewählten Vertreter <br />aus der Gruppe der
|-
|-
| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
|-
|-
| <= 15 || 6 + GB || 4 || 1 || 1
| <= 15 || 7 || 5 || 1 || 1
|-
|-
| 16 - 30 || 10 + GB || 6 || 2 || 2
| 16 - 30 || 11 || 7 || 2 || 2
|-
|-
| 31 - 45 || 14 + GB || 8 || 3 || 3
| 31 - 45 || 15 || 9 || 3 || 3
|-
|-
| >45 || 20 + GB || 11 || 4 || 5
| >45 || 21 || 12 || 4 || 5
|}
|}<br />
# <li value="2">Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.</li>
(2) Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2  
# Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und führt mindestens Beschlussprotokolle.
SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im  
 
Umlaufverfahren fassen. <br />
=== § 16 Dekan und Prodekan ===
(3) Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.  
# In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
===§ 15 Dekan und Prodekan ===
# Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen vom Rektorat festgelegt wird.
(1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren
 
auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere
== Abschnitt 3 An-Institute / Forschungszentrum ==
Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen. <br />
 
(2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat  
=== § 17 An-Institute ===
gewählt. <br />
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbstständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.
(3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine  
 
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den  
=== § 18 Forschungszentrum ===
einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt  
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.
wird.  
 
==Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==
= Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule =
===§ 16 Zentrale Einrichtungen ===
 
Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
=== § 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
===§ 17 An-Institute ===
# Der Rektor kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als  
# Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Senates und alle Mitglieder mit beratender Stimme. Der Senat beschließt über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.
An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule  
 
Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht  
= Teil 4 Schlussbestimmungen =
angemessen erfüllt werden können.  
 
===§ 18 Forschungszentrum ===
=== § 20 Bekanntmachungen ===
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V.  
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.
(ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der  
 
Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.  
=== § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ===
=Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule =
Die vorliegende Grundordnung wurde am xx.xx.2010 vom Erweiterten Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und mit Schreiben des SMWK vom xx.xx.2010 genehmigt. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Grundordnung vom 27.10.2009 außer Kraft.
===§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
 
(1) Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die  
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der  
Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW  
Dresden auszeichnen. <br />
(2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest.  
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senats nach § 9. Der Senat entscheidet
über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.  
=Teil 4 Schlussbestimmungen =
===§ 20 Bekanntmachungen ===
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.  
===§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ===
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im  
Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.  
Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.  
==== ====
Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann
Rektor
Rektor

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