Bearbeiten von „Härtefallordnung/Begründung“
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=== § 5 Antragsberechtigte === | === § 5 Antragsberechtigte === | ||
# Der Betrag für die Antragsberechtigung kann in jeder Legislatur an die bestehenden Verhältnisse (soziale Vertretbarkeit, Armutsgrenze | # Der Betrag für die Antragsberechtigung kann in jeder Legislatur an die bestehenden Verhältnisse (soziale Vertretbarkeit, Armutsgrenze, [[Sozialerhebung des Studentenwerkes]] u.s.w.) angepasst werden. Der Sozialhilfesatz liegt z.Z. bei 359 €. | ||
# Die Antragstellenden sollten in einem angemessenen Umfang zur Verbesserung ihrer jeweiligen finanziellen Situation beitragen. | # Die Antragstellenden sollten in einem angemessenen Umfang zur Verbesserung ihrer jeweiligen finanziellen Situation beitragen. | ||
# Familiäre Umstände, sowie die Gründung einer ebensolchen, sollten besondere Beachtung finden. | # Familiäre Umstände, sowie die Gründung einer ebensolchen, sollten besondere Beachtung finden. |