Härtefallordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen

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## Vertretbarkeit des Umstände und finanzielle Zumutbarkeit
## Vertretbarkeit des Umstände und finanzielle Zumutbarkeit
## verfügbare Geldmittel des StuRa's
## verfügbare Geldmittel des StuRa's
## Finanzprognose des Antragstellers
## Finanzprognose der antragstelllenden Person
### Gestaltung als Darlehen
### Gestaltung als Darlehen
### Stundung vs. Erlassen
### Stundung vs. Erlassen

Version vom 17. Mai 2010, 23:12 Uhr

Ausführungen und Erläuterungen zur Härtefallordnung

§ 1 Zuständigkeit

Das Semesterticket macht einen Grossteil des Semesterbeitrags aus. Durch eine Änderung dieses Anteils kann bereits eine starke Entlastung bewirkt werden. Der Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft kann ebenfalls verändert werden, wenn auch mit weitaus geringerer Wirkung. Zur Entlastung könnte der StuRa ein (zinsloses) Darlehen genehmigen, dessen Rahmenbedingungen noch festzulegen sind. Im äußersten Härtefall könnte der StuRa als Vertreter der Studierendenschaft solidarisch auch die Beiträge übernehmen um ein Studium zu ermöglichen.

§ 2 Aufgaben und Pflichten

  1. nicht zuletzt handelt es sich um sehr persönliche und sensible Daten, ergo Bereich_Datenschutz und SMI; darüber hinaus gibt es eine Verpflichtung für Mitglieder des Prüfungsausschuss, welche nich im öffentlichen Dienst angestellt sind
  2. Die Rechenschaft sollte schriftlich erfolgen. In kleineren Angelegenheiten kann sie auch mündlich erfolgen. Bewertungskriterien:
    1. fristgemäßes Einreichen des Antrages
    2. Vollständigkeit des Antrags
    3. Glaubwürdigkeit der Unterlagen
    4. Vertretbarkeit des Umstände und finanzielle Zumutbarkeit
    5. verfügbare Geldmittel des StuRa's
    6. Finanzprognose der antragstelllenden Person
      1. Gestaltung als Darlehen
      2. Stundung vs. Erlassen
      3. Geld als Teiltopf des Referat Soziales
    7. Schwerbehinderung (Ausweis)
  3. Der Abschlussbericht sollte schriftlich vorgelegt werden. Als Inhalt können die Anzahl der (anonymisierten) Anträge, die jeweiligen Entscheidungen, eine Statistik mit Antragsmotivationen. Bei einer Rechenschaftsperiode kann das Referat zeitnah auf soziale Trends reagieren und evtl. zusammen mit dem Referat Hochschulpolitik Änderungen anstreben. Die Berichte sollten nach ihrer Aufbereitung und Einzelfallanonymisierung öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 3 Verfahren

  1. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen um die antragstellende Person zu schützen. Die Mehrheit der Mitglieder soll eine Kontrolle der Entscheidung Einzelner ermöglichen (um intrigantes Verhalten zu unterbinden).
  2. Die jeweils antragstellende Person kann so die Entscheidungsfindung beeinflussen und seinen Antrag evtl. mündlich weiter begründen.
  3. Der Protokollauszug für den Fall das in der Sitzung mehrere Anträge behandelt werden. Die Privatssphäre der antragstellenden Personenen soll nicht durch ein umfassendes Protokoll kompromitiert werden.

§ 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses

§ 5 Antrag

§ 6 Änderung