Haushaltsjahr

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Auch als Rechnungsjahr bezeichnet. Es muss stehts der Beginn und das Ende eines Haushaltsjahres definiert sein.

Haushaltsjahr laut Finanzordnung des StuRa

§ 4 Haushaltsjahr (FO StuRa) Das Haushaltsjahr beginnt mit Ablauf des Wintersemesters des Vorjahres und endet mit Beginn des Sommersemesters des jeweiligen Jahres.

Haushaltsjahr laut Sächsischer Haushaltsordnung

§4 Haushaltsjahr (SäHO) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

Änderung des Haushaltsjahres

1) Das Haushaltsjahr kann durch eine Änderung der Finzordnung erfolgen. Dies muss im StuRa beantragt werden und unterliegt den in §50 der FO aufgeführten Bedingungen.


§ 50 Änderung der Finanzordnung (FO StuRa) Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungs- mäßigen Mitglieder des StuRa nach eingehender Beratung.


2) Anschließend muss dies laut §4 der SäHO beim Sächsischen Staatsministerium für Finanzen beantragt werden.


§4 Haushaltsjahr (SäHO) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.


Letzte Anpassung des Haushaltsjahres: Mai 2011 MarcusPientka