Körperschaft

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Allgemeines

Die Körperschaft bündelt sachliche Mittel (wie öffentliches Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer rechtlich selbständigen Organisationseinheit und unterliegt dem öffentlichen Recht. Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts (Verein, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH, Genossenschaft) dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und öffentlich-rechtlich handeln.

Es gibt zahlreiche Arten der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Aufgrund ihrer Rechtsetzungshoheit können sie Satzungen erlassen und Beiträge von ihren Mitgliedern erheben.


Körperschaften und Teilkörperschaften im Hochschulbereich

In Deutschland sind Universitäten und andere staatliche Hochschulen nach Maßgabe der Landesgesetze in der Regel zugleich staatliche Einrichtungen und rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, mitunter auch ausschließlich Körperschaften.Zu den Mitgliedern der Körperschaft gehören vor allem die Professoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die anderen an der Hochschule hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiter und die Studierenden. Außerplanmäßige Professoren, Professoren im Ruhestand, Privatdozenten, Doktoranden und Habilitanden sind oft ebenfalls Mitglieder, teilweise aber auch nur Angehörige der Hochschule.

Die Studierendenschaft, die aus allen immatrikulierten Studierenden einer Hochschule besteht, ist in etlichen Bundesländern eine rechtsfähige Teilkörperschaft (auch Gliedkörperschaft genannt) der Hochschule. Die Fakultäten bzw. Fachbereiche einer Hochschule, die ihre organisatorischen Grundeinheiten ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen, sind ebenfalls Teilkörperschaften, die allerdings in der Regel nicht voll rechtsfähig sind.


Quelle: Wikipedia:[1]