Mitglieder: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Hochschulgesetz sieht drei Mitgliedergruppen vor:
Das Hochschulgesetz sieht (in § 50 SächsHSG) drei Mitgliedergruppen vor:
* Studierende
* Studierende
* HochschullehrerInnen
* HochschullehrerInnen
* MitarbeiterInnen
* MitarbeiterInnen
(entgegen der Vorstellungen der Hochschule, die sich gerne noch den DekanInnen und anderen obskuren Splittergruppen extra andienen möchte)
(entgegen der Vorstellungen der Hochschule, die sich gerne noch den DekanInnen und anderen obskuren Splittergruppen extra andienen möchte)
Der StuRa vertritt als Schwert und Schild der Studierenden ihre Interessen gegenüber anderen.
 
= siehe auch =
* § 49 SächsHSG (Mitglieder und Angehörige der Hochschulen)
[[Kategorie:Hochschulpolitik]]
[[Kategorie:Hochschulpolitik]]

Version vom 14. September 2011, 17:49 Uhr

Das Hochschulgesetz sieht (in § 50 SächsHSG) drei Mitgliedergruppen vor:

  • Studierende
  • HochschullehrerInnen
  • MitarbeiterInnen

(entgegen der Vorstellungen der Hochschule, die sich gerne noch den DekanInnen und anderen obskuren Splittergruppen extra andienen möchte) Der StuRa vertritt als Schwert und Schild der Studierenden ihre Interessen gegenüber anderen.

siehe auch

  • § 49 SächsHSG (Mitglieder und Angehörige der Hochschulen)